2.118.3 (sch1p): 3. [Beförderungen von ehemaligen Offizieren der Schutztruppe]

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[465]3. [Beförderungen von ehemaligen Offizieren der Schutztruppe]

Das Kabinett erklärt sich mit dem Schreiben des Reichskolonialministers vom 2. Juni 1919 […] im Falle der Zustimmung des Reichsfinanzministers, der sich seine Erklärung noch vorbehält, einverstanden3.

3

In seinem Schreiben vom 2.6.1919 an das RKab. wies der RKolonialM darauf hin, daß die Kommandeure der Schutztruppen während des Weltkrieges nicht in der Lage gewesen seien, Offiziersanwärter des Beurlaubtenstandes zur Beförderung zu Offizieren vorzuschlagen, da die Verbindung zur Heimat fehlte. Da bei einer vorhandenen regelmäßigen Postverbindung zwischen dem Reich und den Kolonien alle Offiziersanwärter mit Sicherheit befördert worden wären, sei es notwendig, die Beförderungen nachträglich auszusprechen. Die Reichsfinanzverwaltung habe sich bereits in einem Schreiben vom 23.12.1917 damit einverstanden erklärt (R 43 I /1349 , S. 567 f.). Der RFM erhob in einem Schreiben vom 2.6.1919 grundsätzlich keinen Widerspruch; Bedenken bestünden lediglich hinsichtlich der nachzuzahlenden Gebühren; eine endgültige Stellungnahme behalte sich der RFM vor, bis die genaue Anzahl der zu Befördernden bekannt sei (R 43 I /682 , Bl. 106). In einem weiteren Schreiben vom 23.8.1919 teilte der RFM dem RKolonialM mit, er sei mit der beabsichtigten Regelung einverstanden unter der Voraussetzung, daß die Zahl der nachträglich beförderten Kolonialoffiziere nicht wesentlich über 120 läge; die Nachzahlung der Gebührnisse gestand er für den Zeitraum zu, der mit dem Monat der Gefangennahme begann (R 43 I /682 , Bl. 149).

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