2.62.1 (bau1p): 1. Note des Generals Dupont.

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RTF

1. Note des Generals Dupont.

Reichsminister Müller verliest den anliegenden Bericht des Generals Dupont usw.2. Er stellt fest, daß hiernach die Entente eine vorzeitige Besetzung Oberschlesiens nicht in Aussicht nehme. Auf Vorschlag des Ministers wird nach längerer Aussprache folgende Behandlung der Note beschlossen:

2

Seit dem 24. 8. hatte eine all. Militärkommission unter Leitung von Gen. Dupont sich in Oberschlesien über die von poln. Seite vorgebrachten, von der dt. Reg. aber bestrittenen Beschwerden der poln. sprechenden Bevölkerung im Aufstandsgebiet informiert (vgl. Dok. Nr. 53, P. 3). In dem von Gen. Dupont am 9. 9. vorgelegten Bericht wurden sowohl die nationalpoln. Agitation als auch die brutalen dt. Gegenmaßnahmen kritisiert. Zur Herbeiführung friedlicher Verhältnisse wurde der RReg. u. a. vorgeschlagen, eine allgemeine Amnestie für alle Personen, die sich nicht gemeiner Verbrechen und Vergehen schuldig gemacht haben, zu erlassen und polnischsprachigen Flüchtlingen die Rückkehr zu ermöglichen (Übersetzung der Note in: R 43 I /1351 , Bl. 43–49; zur Haltung der Kommission vgl. den Bericht ihres brit. Mitgliedes Gen. Malcolm vom 12. 9. in: DBFP, 1st Series, Vol. VI, No. 172).

Es soll zunächst eine Proklamation erlassen werden, in der den flüchtigen Deutschen polnischer Zunge freie Rückkehr gestattet wird, jedoch nur soweit sie nicht gemeine Verbrechen begangen haben oder an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sind. In einem Schreiben an den General Dupont soll diese Entscheidung mitgeteilt werden3. Hinsichtlich der 262 ausgeschlossenen Personen soll eine nochmalige Nachprüfung der Liste daraufhin, welche Personen zurückkommen dürfen4, zugestanden werden. Die Behauptung in dem Bericht, daß die polnischen Führer in Oberschlesien den gewaltsamen Unruhen zum großen Teil ferngestanden hätten, soll bestritten und um Mitteilung der in ihm erwähnten Beweise hierfür ersucht werden. Eine einseitige Generalamnestie soll abgelehnt, aber die Bereitwilligkeit zu einer gegenseitigen Amnestie ausgesprochen werden.

3

Vgl. das Antwortschreiben des AA vom 12.9.19; Abschrift in: R 43 I /349 , Bl. 161 bis 164.

4

Es handelt sich wahrscheinlich um Personen, die nach § 3 der Anl. zu Art. 88 VV aus dem oberschles. Abstimmungsgebiet ausgewiesen werden konnten, wenn zu erwarten war, daß sie z. B. durch Einschüchterungsmaßnahmen das Abstimmungsergebnis verfälschten. – Eine entsprechende Liste wurde in den Akten der Rkei nicht ermittelt.

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