2.171.3 (bau1p): 3. Reichswehrgesetz.

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Text

RTF

[604]3. Reichswehrgesetz9.

9

Zur Vorgeschichte s. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 106 und 112, P. 10.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf10 unter Abänderung der §§ 21 und 2911 zu. [Es folgt ein Abdruck dieser Paragraphen in der Neufassung.]12

10

Am 19.12.19 hatte der RWeM durch Gen. von Seeckt dem RK einen VorEntw. zu einem Reichswehrgesetz vorlegen lassen und zu weiteren Ressortbesprechungen eingeladen (R 43 I /609 , Bl. 2–13). Am 13.1.20 lag ein aufgrund der Besprechungen vom 2. 1. veränderter Entw. vor (R 85/vorl. Nr. 6460), den der RWeM dem RK mit Begleitschreiben vom 7. 2. zuleitete. Darin hieß es: „Nach Artikel 211 des Friedensvertrages muß die militärische Gesetzgebung 3 Monate nach Inkrafttreten des Vertrages geändert sein. Nach Artikel 181 des Friedensvertrages muß aber bereits 2 Monate nach Inkrafttreten des Vertrages die Neuorganisation der Reichsmarine beendet sein. Zu diesem Zeitpunkt bedarf die Reichsmarine der gesetzlichen Grundlage. Beschleunigte Behandlung ist demnach geboten“ (R 43 I /609 , Bl. 14; Entw. nebst Begründung ebd., Bl. 15–35).

11

§ 21 regelt für ausscheidende Unteroffiziere und Mannschaften die Vorbereitung auf „bürgerliche Berufe“ sowie die Gewährung von Versorungsgebührnissen. § 29 regelt für alle Reichswehrangehörigen die Genehmigungspflicht im Falle der Heirat sowie der gewerblichen und nicht gewerblichen Nebenbeschäftigung.

12

Der abgeänderte Entw. wird am 28. 2. dem RR zugeleitet (RR-Drucks. Nr. 53 vom 28.2.20). Vgl. dazu die Niederschriften über die Verhandlungen des RR vom 4.3.20; Jg. 1920, § 212 g, S. 193. – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 217, P. 3.

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