2.26.7 (bau1p): 7. [Aufrechterhaltung des Konkordats.]

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[119]7. [Aufrechterhaltung des Konkordats13.]

13

Vor 1918 hatten gegen den ausdrücklichen Willen der dt. Kaiser diplomatische Beziehungen des Reichs zum Vatikan nicht durchgesetzt werden können. Die die katholische Kirche betreffenden staatskirchenrechtlichen Angelegenheiten und die dt.-vatikanischen Beziehungen waren durch Zirkumskriptionsbullen und Konkordate zwischen Preußen und Bayern einerseits und der Kurie andererseits geregelt. Da in den Verfassungsberatungen deutlich geworden war, daß die bisher von pr. und bayer. Vatikangesandtschaften wahrgenommene Auslandsvertretung in die ausschließliche Kompetenz des Reiches übergehen und das Verhältnis von Staat und Kirche eine Neuregelung erfahren würde, planten Preußen und Bayern in einer gemeinsamen Verlautbarung vor der NatVers., die Verfassungsabschnitte über Kirche und Staat von der Ebene verbindlichen Rechts auf die Ebene programmatischer Erklärungen herabzudrücken, um so der Beschneidung ihrer kirchenpolitischen Autonomie und der Aufkündigung ihrer staatsrechtlichen Beziehungen zur Kurie entgegenzutreten (Der PrWissM an den RMinPräs., 14.7.19, nebst Entw. der Erklärung; R 43 I /1863 , Bl. 563–565).

Über die Frage der Aufrechterhaltung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl wird Minister David mit dem Bayerischen und Preußischen Ministerpräsidenten sprechen14.

14

Im Verlauf der Unterredungen kündigt die RReg. eine Gegenerklärung an, die nach Ansicht des PrWissM Haenisch die politische Wirkung der pr.-bayr. Erklärung in ihr Gegenteil verkehrn würde, so daß auf ihre Abgabe verzichtet werde (Der PrWissM an den RMin-Präs., 16.7.19; R 43 I /1863 , Bl. 569). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 85, P. 3.

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