2.20.1 (mu11p): [Auflösung der Einwohnerwehren.]

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[Auflösung der Einwohnerwehren.]1

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Zur Entwicklung der Einwohnerwehren s. M. Salewski, Entwaffnung und Militärkontrolle in Deutschland 1919–1927, München 1966, S. 81 ff. Nach dem Kapp-Putsch war schon am 18. 3. von den Gewerkschaften darauf gedrungen worden, die Einwohnerwehren abzubauen; so hieß es auch in den mit den Vertretern der Mehrheitsparteien getroffenen Vereinbarungen, die das Kabinett am 20. 3. gebilligt hatte, unter P. 8 u. a.: „Auflösung aller der Verfassung nicht treu gebliebener konterrevolutionärer militärischer Formationen und ihre Ersetzung durch Formationen aus den Kreisen der zuverlässigen republikanischen Bevölkerung, insbesondere der organisierten Arbeiter, Angestellten und Beamten ohne Zurücksetzung irgend eines Standes“ (R 43 I /1354 , S. 325-327). Erneute Forderungen der Gewerkschaften vom 6.4.20 liefen darauf hinaus, Zeitfreiwilligenformationen und ähnliche Verbände aufzulösen und durch Ortswehren zu ersetzen, die von Gewerkschaften und ähnlichen Gruppen kontrolliert werden könnten (Berliner Tageblatt vom 7.4.20, Nr. 159). In bürgerlichen Gruppen bestand demgegenüber die Sorge, daß die von Arbeitern und Linksparteien getragenen neuen Wehren zu einem Sammelbecken für Linksradikale und der Herd neuer Aufstandsbewegungen werden könne (Reichsbürgerrat an den RK 27.3.20, R 43 I /683 ; Leipziger Bürgerausschuß an den RK, 30.3.20; R 43 I /2729 , Bl. 73-77).

Der Reichskanzler teilt mit, daß der General Nollet eine Note überreicht habe, in der die Auflösung der Einwohnerwehren und der Zeitfreiwilligen bis zum 10. April gefordert wird2. Eine schleunige Beschlußfassung in dieser[45] Angelegenheit sei erforderlich. Er, der Reichskanzler, halte die Aufhebung für nötig; die französische Regierung erblicke in diesen Formationen ein Krümpersystem und einen Bruch des Friedensvertrages.

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Die Note Generals Nollet datierte vom 12. 3. (s. dazu auch DBFP 1st series vol. X, p. 39). RIM Koch teilte daraus am 7. 4. den Ländern die folgenden Ausführungen mit: „En ce qui concerne les Einwohnerwehren, la Commission Militaire Interalliée de Contrôle tient à préciser des à présent les points suivants: Les Einwohnerwehren, malgré le caractère d’organisations purement civiles, avec lequel elles cherchent à se présenter, ne peuvent être admises. Quel que soit, en effet, leur rôle prévu pour le maintien de l’ordre intérrieur, il n’en est pas moins évident que leur armement, leur encadrement et le contrôle sans cesse tenu à jour de leur effectifs favorissaient d’une manière incontestable une mobilisation interdite par le Traité de Paix. De plus, de nombreux renseignements indiquent que les Einwohnerwehren se livrent souvent à des exercises militaires. Ainsi que l’expositait ma lettre du 8 mars, Nr. 556, relative à la zone neutre, les Einwohnerwehren n’existent qu’en opposition avec les clauses des articles 165, 166, 175, 177 et 178 Traité de Paix. – Ni ces clauses, ni les décisions du Conseil Suprème en date du 1er décembre n’ont été observés jusqu’ à présent. Les Einwohnerwehren ont été maintenues et se sont même développées. – En conséquence, la Commission Militaire Interalliée de Contrôle a l’honneur de faire connaitre, au nom des Puissances Alliées, que le date du 10 avril 1920 – date à laquelle la réduction de l’armée Allemande à 200 000 hommes doit être terminée est fixé comme limite extrème pour l’exécution de la décision du 1er décembre 1919“ (R 43 I /2729 , Bl. 116 f., hier: Bl. 117).

Unterstaatssekretär Freund weist darauf hin, daß die Einwohnerwehren den einzigen Schutz auf dem platten Lande darstellten. Zahlreiche Landräte hätten erklärt, daß sie ohne diese keine Verpflegung liefern könnten, da die aufgespeicherten Vorräte sonst ständig gestohlen würden. Gebe man die Einwohnerwehren auf, so müßten sie sofort durch Bürgerwehren oder ähnliches wieder ersetzt werden.

Unterstaatssekretär Göhre weist auf den Punkt 8 der Vereinbarung mit den Arbeiterorganisationen hin, er empfiehlt die Schaffung einer Ortswehr in Anlehnung an die Sicherheitswehr.

Reichsminister des InnernKoch: Es sei unmöglich, bis zum 10. April derartige Maßnahmen zu treffen. Eine Angliederung der Ortswehr an die Sicherheitswehr sei undurchführbar; denn diese gäbe es fast ausschließlich nur in großen Städten. Im übrigen könne man beispielsweise den Bauern die Waffen nicht nehmen, solange Kommunisten und Räuberbanden bewaffnet seien. Zahlreiche Städte und mehrere Oberpräsidenten hätten die Auflösung der Einwohnerwehren zur Zeit für unmöglich erklärt3. Er empfehle, eine Note an die Entente zu richten, nach der eine Umbildung der Einwohnerwehr erfolgen würde, die nur mit Pistole und Gummiknüppel auszurüsten sei. Abhaltungen militärischer Übungen würden untersagt werden.

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In diesem Sinn äußerte sich der Magdeburger OPräs. Hörsing noch am 16. 4. (R 43 I /2729 , Bl. 132 f.).

Reichswehrminister Dr. Geßler hält den Beschluß der Auflösung der Einwohnerwehr jetzt für unumgänglich. Bei der Durchführung des Beschlusses werde man vorsichtig vorgehen müssen.

Geheimer Leg.Rat v. Keller: Die Entente sei der Einwohnerwehr gegenüber wegen der Zentralisierung ihrer Organisation argwöhnisch; diese Zentralisation könne beseitigt werden.

Reichsminister des InnernKoch: Die Auflösung könne nicht erfolgen, wenn nicht sofort etwas Neues an die Stelle der Einwohnerwehr gesetzt werde. Wenn man sie jetzt auflöse, so müsse gleichzeitig mitgeteilt werden, durch[46] welche Organisationen die Bevölkerung sich gegen Verbrechen und Übergriffe schützen könne4.

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Unter Bezugnahme auf diese Besprechung sandte der RIM dem AA am 8. 4. ein Schreiben, in dem er seine Ausführungen ergänzte: „Grundsätzlich haben die Einwohnerwehren keine militärischen Übungen abgehalten, ebenso kann keine Rede davon sein, daß die Einwohnerwehren einer Mobilisation Vorschub leisten. Eine Einwirkung auf die Organisation ist von Reichswegen nicht erfolgt. Unter [der] Bezeichnung Reichszentrale arbeitet die preußische Zentralstelle lediglich als lose Vereinigung der einzelnen Einwohnerorganisationen, um allgemein wünschenswerte Maßnahmen, z. B. Schaffung einer Versicherungsanstalt durchzuführen. Die Wehren sind in den einzelnen Ländern sehr verschieden gestaltet worden. Eine listenmäßige Kontrolle im Sinne einer Aushebungsvorbereitung findet nicht statt. Die Zusammensetzung der Einwohnerwehren, deren Mitglieder zur Hälfte über 40 Jahre alt sind und das Fehlen einer größeren Reihe anderer militärischer Grundlagen beweisen die Unhaltbarkeit des in der Note ausgesprochenen Verdachts. – Die tatsächliche Durchführung der Auflösung wird außerordentlichen Schwierigkeiten begegnen und ungünstige Rückwirkungen auf die Sicherung der Ernährungswirtschaft ausüben“ (R 43 I /2729 , Bl. 115).

Unterstaatssekretär Göhre teilt mit, daß Preußen morgen Schritte zur Auflösung tun werde5.

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Die Auflösung der pr. Einwohnerwehren wurde von der DAZ am 9.4.20 (Nr. 162) mitgeteilt; vgl. dazu E. Könnemann, Einwohnerwehren und Zeitfreiwilligenverbände, Dok. Nr. 30, S. 405 ff., sowie demnächst P. Bucher, Zur Geschichte der Einwohnerwehren in Preußen 1918–1921, in: Militärgeschichtliche Mitteilungen.

Es wird Übereinstimmung dahin erzielt: In einem alsbald zu veröffentlichenden Kommuniqué soll gesagt werden, daß die Einwohnerwehr aufgelöst würde, dabei seien die Länder aufzufordern, einen örtlichen Schutz zu schaffen. Von einer Bewaffnung mit Gewehren sei abzusehen. Für erweiterte Heranziehung aus den Kreisen der Arbeiterschaft sei Sorge zu tragen. Militärische Übungen dürften nicht abgehalten werden6.

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Den Regierungen der Länder teilte der RIM hierzu am 8. 4. mit: „Wenn auch die Ausführungen der Note von dem militärischen Charakter der Einwohnerwehren sprechen, zum größten Teil auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhen, so sieht sich die RReg. zu ihrem Bedauern doch nach Lage der Verhältnisse gezwungen, von erneuten aussichtlosen Gegenvorstellungen abzusehen und die Regierungen der Länder zu ersuchen, die Ausführung des Verlangens alsbald in die Wege zu leiten. Andererseits aber muß anerkannt werden, daß die Verhältnisse sich infolge der letzten Ereignisse vielerorts so verschärft haben, daß es heute mehr denn je unmöglich ist, der Bevölkerung den Selbstschutz zu verweigern. Auch wird in den Städten die Rücksicht auf die großen vorhandenen öffentlichen Vorräte und wirtschaftlichen Werte sowie auf dem Lande die Sorge für die Erhaltung der Nahrungsmittel zu der Prüfung nötigen, wie die erforderliche Sicherung gewährleistet werden kann. Es wird deshalb anheimgegeben, dort, wo ein genügender Schutz durch Reichswehr, Sicherheitspolizei und andere Polizeiorgane nicht gegeben ist, gleichzeitig für einen Ersatz durch eine nach den örtlichen Verhältnissen zu gestaltende anderweitige Schutzorganisation zu sorgen. Hierbei ist genau darauf zu achten, daß jeder Anschein vermieden wird, der auf Verletzung der in dem Schreiben des Generals Nollet ausgeführten Bestimmungen des Friedensvertrags schließen lassen könnte. Insbesondere ist die Bewaffnung mit Militärgewehren, die nach dem Friedensvertrage abzuliefern sind, unzulässig, und es ist auf eine andere Art der Bewaffnung Bedacht zu nehmen. Jede militärische Übung ist unter allen Umständen zu unterlassen. Auf eine erweiterte Zuziehung aus Kreisen der arbeitenden Bevölkerung wird, wo dieses bisher nicht geschehen ist, besonders Bedacht zu nehmen sein“ (R 43 I /2729 , Bl. 116 f., hier: Bl. 116).

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