2.77.1 (feh1p): 1. Entwurf eines Gesetzes über den Volksentscheid.

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1. Entwurf eines Gesetzes über den Volksentscheid1.

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Die Art. 73–76 der RV sahen vor, daß in bestimmten Konfliktsfällen, die in der RV näher bezeichnet waren, ein Volksbegehren bzw. ein Volksentscheid stattfinden sollte. Ferner war nach Art. 18 Abs. 4 der RV auch für Gebietsänderungen ein Volksbegehren bzw. Volksentscheid vorgesehen. Das Verfahren in beiden Fällen sollte nach Art. 73 Abs. 5 der RV durch ein Reichsgesetz geregelt werden.

Der erste Entw. eines Gesetzes über den Volksentscheid war bereits im März 1920 vorgelegt worden, doch war er in der NatVers. nicht mehr zur Entscheidung gelangt. Inzwischen war im April 1920 das Reichswahlgesetz verabschiedet worden, das mit seinen Bestimmungen über die Stimmabgabe auch für das Volksbegehren bzw. den Volksentscheid maßgebend sein sollte. Es war daher eine Umarbeitung des GesEntw. notwendig geworden. Diese hatte sich länger hingezogen, und erst am 11. 9. hatte der RIM dem StSRkei den so umgearbeiteten Entw. eines Gesetzes über den Volksentscheid übersandt und ihn gebeten, den GesEntw. dem Kabinett zur Beschlußfassung vorzulegen (R 43 I /1888 , Bl. 8–23).

Das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu2.

2

Am 29. 9. übersandte der RIM den GesEntw. dem RR (R 43 I /1888 , Bl. 33). Bei den Beratungen im RR stießen die Vorschriften über ein Volksbegehren bzw. Volksentscheid gemäß Art. 18 Abs. 4 der RV auf starken Widerstand von seiten Preußens. Dieser Widerstand Preußens hatte folgende Ursachen:

Nach dem VV war über die staatliche Zugehörigkeit eines Teils von Oberschlesien zu Polen oder Dtld. eine Abstimmung vorgesehen. An dieser Abstimmung sollten auch die Heimattreuen teilnehmen, d. h. Oberschlesier, die in Oberschlesien geboren, aber nicht dort ansässig waren. Preußen plante nun, unmittelbar im Anschluß an diese Abstimmung eine weitere Abstimmung über die Autonomie Oberschlesiens vornehmen zu lassen. Dabei ging es um die Frage, ob Oberschlesien als Provinz im pr. Staatsverband verbleiben oder ob ein selbständiges Land Oberschlesien im Rahmen des Dt. Reiches gebildet werden sollte. Auch an dieser Abstimmung sollten die Heimattreuen teilnehmen, denn von ihnen erhoffte sich die Pr. Reg. eine Stimmabgabe für Preußen. Bis zum Zeitpunkt der Abstimmung – so verlangte Preußen – sollte jedoch für die oberschlesische Bevölkerung jede Möglichkeit zu einem Volksbegehren bzw. Volksentscheid gemäß Art. 18 Abs. 4 der RV unterbunden werden.

Auf einer gemeinsamen Chefbesprechung der RReg. mit der Pr. Reg. am 23. 11. wurde daraufhin beschlossen, aus dem GesEntw. alle den Art. 18 der RV betreffenden Vorschriften herauszunehmen, sonst aber das Gesetz im zuständigen Ausschuß des RR zu verabschieden. Der GesEntw. sollte dann jedoch nicht sogleich dem Plenum des RR und dem RT übersandt werden, sondern nur, wenn eine zwingende Notwendigkeit dies gebot. Sonst sollte die Verabschiedung des GesEntw. bis nach der Abstimmung in Oberschlesien ausgesetzt werden (Protokoll der Chefbesprechung, R 43 I /1888 , Bl. 27). In dieser Form wurde der GesEntw. im zuständigen Ausschuß des RR verabschiedet.

Am 23.2.1921 wurde die Abstimmung in Oberschlesien auf den 20. 3. festgesetzt. Am 10. 3. brachte die RT-Fraktion der SPD eine Entschließung ein, in der die RReg. ersucht wurde, dem RT umgehend einen GesEntw. über die Regelung des Verfahrens beim Volksbegehren bzw. Volksentscheid vorzulegen (RT-Drucks. Nr. 1633, Bd. 365 ). Die Entschließung wurde am 15. 3. im RT angenommen (RT-Bd. 348, S. 2983 ), und am 12. 4. übersandte der RIM dem RT den GesEntw. in der Form, wie er vom RR beschlossen worden war (RT-Drucks. Nr. 1823, Bd. 366 ).

Zum endgültigen Text des Gesetzes s. RGBl. 1921, S. 790  f. Zum GesEntw. über die oberschlesische Autonomie s. Dok. Nr. 92, P. 1. Zur Regelung des Volksbegehrens bzw. Volksentscheides gemäß Art. 18 Abs. 4 der RV s. RGBl. 1922, Teil I, S. 545 f.

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