2.118.2 (sch1p): 2. [Behandlung der Lazarettinsassen]

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2. [Behandlung der Lazarettinsassen]

Zur Frage der Behandlung der Lazarettinsassen (Protokoll vom 11. Juni Nr. 4) haben die Verhandlungen ergeben, daß den Lazarettinsassen die Reichswehrzulage voll gewährt werden soll, daß ihnen ein gewisser Urlaub unter Fortzahlung der Gebührnisse eingeräumt und erweiterte Zugeständnisse über die Benutzung der zweiten Wagenklasse gemacht werden sollen. Das Kabinett erklärt sich einverstanden. Die Zugeständnisse sollen in der Presse veröffentlicht werden2.

2

Die Bestimmungen über Gebührnisse und Urlaub für Lazarettkranke vom 26.6.1919 wurden im Armee-Verordnungsblatt, 53. Jg., Nr. 59 vom 28.6.1919 unter der Nr. 953 veröffentlicht. Sie entsprachen in jeder Hinsicht den Beschlüssen der Chefkonferenz vom 7.6.1919 in RFMin. (R 43 I /705 , Bl. 174 f., vgl. Dok. Nr. 110, Anm. 5).

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