2.118.5 (sch1p): 5. [Höchstpreise für Häute, Felle und Leder]

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5. [Höchstpreise für Häute, Felle und Leder]

Der im Reichswirtschaftsministerium ausgearbeitete Entwurf einer Verordnung, betreffend Höchstpreise für Häute, Feller und Leder hatte im Umlauf im allgemeinen Zustimmung gefunden; das Reichsfinanzministerium und das Reichsschatzministerium hatten jedoch nachträglich gewünscht, daß im § 5 die Berechtigung, Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zu gestatten, an die Genehmigung des Reichsschatzministeriums geknüpft werde. Auf den Widerspruch des Reichswirtschaftsministers wird der Entwurf unverändert angenommen5.

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Der VOEntw. betr. Erhebung eines durch Änderung der Grundpreise für Häute, Felle und Leder sich ergebenden Zwischengewinns gehörte zu den dirigistischen Maßnahmen des RWiMin. und sollte bewirken, daß der erhebliche Gewinn von Lederindustrie und -handel, der auf Grund der vom RWiMin. am 1.5.1919 erlassenen Bekanntmachung betr. die Erhöhung der Lederhöchstpreise entstanden war, ausgeglichen wurde. Dem VOEntw. zufolge sollte ein Teil des Gewinns zugunsten des Reichs eingezogen werden, um ihn, wie es in der Begründung heißt, „der Allgemeinheit zufließen zu lassen.“ (R 43 I /1126 , Bl. 96-98). Der VOEntw. wurde bereits am 8.5.1919 vom RWiM dem RMinPräs. zugeleitet und auf dem Wege des Umlaufs vom RKab. gebilligt, doch machte eine geringfügige Abänderung durch das RWiMin., die die Höhe des an das Reich abzuführenden Gewinnanteils anbetraf, eine neuerliche Beratung notwendig (Schreiben des RWiM an die Rkei vom 19.5.1919 in: R 43 I /1126 , Bl. 132). Insofern war der Einspruch des RSchM und des RFM vom 22.5.1919 gegen den im Protokoll erwähnten § 5 (R 43 I /1126 , Bl. 135) unzulässig, da er, wie der RWiM in einem Schreiben an den UStSRkei vom 3.6.1919 feststellte, Bestandteil des bereits vom RKab. gebilligten VOEntw. war (R 43 I /1126 , Bl. 163). Die VO wurde unverändert am 30.10.1919 verkündet und in Kraft gesetzt (RGBl. 1919, S. 1837 ).

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