2.77.7 (sch1p): 7. [Mietwucher]

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7. [Mietwucher]

Reichsminister Bauer trägt den anliegenden Entwurf einer Verordnung gegen den Wucher bei Vermietung von Mieträumen vor16. Die Einbringung des Entwurfs als Notverordnung wird genehmigt.

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Der dem RKab. vorgelegte VOEntw. ist in den Akten der Rkei nicht enthalten. Die Vorlage wurde am 6.6.1919, nachdem sie den Staatenausschuß passiert hatte, in die NatVers eingebracht und dem Ausschuß für Volkswirtschaft überwiesen, der ihr am 18.6.1919 zustimmte. Der dem Bericht des Ausschusses beigefügte VOEntw. (NatVers-Drucks. Bd. 337, Nr. 623 ) verbot Provisionen bei der Wohnungsvermittlung, die einen von den Gemeinden zu bestimmenden Satz überstiegen, bei Geldstrafen bis zu 10 000 Mark. Die VO gegen den Wucher bei Vermittlung von Mieträumen vom 31.7.1919 in: RGBl. 1919, S. 1364 .

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