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2. Übertragung des Oberbefehls über alle Teile der deutschen Wehrmacht an den Reichswehrminister.
Der Vorlage wurde zugestimmt5.
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Nach der VO-Vorlage überträgt der RPräs. den ihm gemäß Art. 47 der am 14. 8. in Kraft getretenen RV zustehenden Oberbefehl über die Wehrmacht des Reiches dem RWeM zur Ausübung, soweit er nicht selbst unmittelbare Befehle erteilt. Gleichzeitig enden die Verwaltungsbefugnisse und die Kommandogewalt der Kriegsminister und Heeresverwaltungen der Länder Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg. Die einzelstaatlichen mil. Zentralbehörden werden für die Übergangszeit bis zur Errichtung des RWeMin. am 1.10.19 in Reichswehr-Befehlsstellen umgewandelt (R 43 I/680, Bl. 31). Die VO vom 20. 8. wird am 26.8.19 veröffentlicht (RGBl. S. 1475).