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3. Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des § 4 des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich nebst Ausführungsverordnung3. […]
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Nach § 4 Abs. 2 haben die am Staatsvertrag beteiligten Länder das Recht zu verlangen, entweder daß ihre fundierten Schulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis auf das Reich übergehen oder daß das Reich die selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt. Von dem Rechte der Übertragung der fundierten Schulden auf das Reich haben die Länder Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Mecklenburg-Schwerin Gebrauch gemacht. Die Länder Württemberg und Oldenburg haben dagegen die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft durch das Reich verlangt. Der vorliegende Entwurf sollte die Durchführung dieser Entschließungen ausführen. (Entwurf und weiteres Material in R 43 I/1045, Bl. 164 f.; siehe auch RT-Drucks. Nr. 4561, Bd. 374 und RGBl. 1922 II, S. 693).