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[D.] § 13 der Geschäftsordnung der Bundesregierung
Der Bundeskanzler bittet unter Erläuterung der Bedeutung dieser Vorschrift um ihre Einhaltung. 30
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Angesprochen ist die Unterrichtung des Bundeskanzlers durch die Bundesminister im Falle ihrer Abwesenheit und bei Auslandsreisen. Vgl. die im Anhang abgedruckte Geschäftsordnung der Bundesregierung.