Text
Tagesordnungspunkt als RTF Download
[D.] Handelsvertrag mit Italien
Das Kabinett billigt das Zugeständnis des Bundeskanzlers an die Italiener, den Endtermin für die Tomateneinfuhr im Handelsvertrag vom 1. 8. auf den 6.8.1951 zu verlegen 61.
- 61
Anlage 15 des Handelsvertrages mit Italien vom 30. Juni 1951 (BAnz. Nr. 156 vom 15. Aug. 1951) legte als Sperrfrist für die Tomateneinfuhr aus Italien die Zeit vom 6. Aug. bis 15. Sept. 1951 fest. - Fortgang 213. Sitzung am 4. April 1952 TOP E. - Unterlagen in den Akten nicht ermittelt.