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4. Behandlung der Revolvinggeschäfte im Entwurf eines Gesetzes über das Kreditwesen
Ministerialdirektor Dr. Henckel teilt mit, daß in Besprechungen mit Vertretern der Bundesbank Einigkeit zu der Frage der Einbeziehung von Revolvinggeschäften in den Entwurf eines Kreditwesengesetzes erzielt worden sei. Die Bundesbank habe einer Ergänzung des § 1 des Gesetzentwurfs durch eine Ziffer 6a entsprechend derjenigen Fassung zugestimmt, wie sie in der Kabinettvorlage des Bundesministers für Wirtschaft vom 11. Januar 1961 enthalten sei 21. Über Ergänzungen bzw. Änderungen der §§ 9, 10 und 18 des Gesetzentwurfs sei ebenfalls Einigkeit auf der Grundlage der vom Bundesminister für Wirtschaft in der Kabinettvorlage vom 11. Januar 1961 vorgeschlagenen Fassungen erzielt worden 22.
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Siehe 29. Ausschusssitzung am 29. Nov. 1960 TOP 1 und 136. Kabinettssitzung am 18. Jan. 1961 TOP 2 (Kabinettsprotokolle 1961, S. 68 f.). - Vorlage des BMWi vom 11. Jan. 1961 in B 102/41804 und B 136/1217, weitere Unterlagen in B 102/41805 und B 141/19830 bis 19833. - Nach dem Vorschlag des BMWi sollte für den Fall, dass die neuen Revolvinggeschäfte in das Gesetz einbezogen und gleichzeitig alle bereits laufenden Geschäfte freigestellt würden, der in § 1 Absatz 1 Satz 3 aufgeführte Katalog von Bankgeschäften durch einen weiteren Punkt „Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit anzukaufen" ergänzt werden (vgl. Punkt II/2 der Vorlage).
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Die §§ 9 und 10 betrafen die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen; § 18 Absatz 1 bezog in die Begriffsdefinition des Kredits „angekaufte Darlehensforderungen" ein.
Die Mitglieder des Kabinettsausschusses sind sich darüber einig, daß demnach eine erneute Befassung des Bundeskabinetts mit der Einbeziehung der Revolvinggeschäfte in das Kreditwesengesetz nicht mehr erforderlich ist 23.
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Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl. I 881).