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7. Entwurf einer Ersten Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe (1. Strahlenschutzverordnung), BMAt
Staatssekretär Dr. Cartellieri begründet die Vorlage 21. Das Kabinett stimmt zu mit der Maßgabe, daß drei kleinere, von EURATOM gewünschte Änderungen von den beteiligten Ressorts (Inneres, Auswärtiges, Justiz, Wirtschaft, Arbeit und Sozialordnung, Atomfragen) beraten werden sollen. Die Ressorts werden ermächtigt, das Beratungsergebnis in die Verordnung einzufügen 22.
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Vorlage des BMAt vom 6. April 1960 in B 138/568 und B 136/2044, weitere Unterlagen in B 257/567 bis 571 sowie B 136/2043 und 2045. - Der vom BMAt vorgelegte Entwurf einer Strahlenschutzverordnung enthielt u. a. Bestimmungen zum Transport und zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, zum Bau von Anlagen, die zur friedlichen Nutzung der Kernenergie vorgesehen waren sowie zur ärztlichen Überwachung derjenigen Arbeitnehmer, die mit radioaktivem Material in Berührung kommen konnten.
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Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) hatte empfohlen, die in den §§ 22, 25 und 29 vorgesehenen Möglichkeiten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bezüglich des Umgangs mit radioaktiven Stoffen zu streichen. Trotz fachlicher Bedenken seitens der beteiligten Ministerien wurden nach einer Ressortbesprechung am 21. April 1960 aus politischer Rücksichtnahme gegenüber EURATOM die Änderungsvorschläge in den Entwurf übernommen. Vgl. das Schreiben des BMAt an das Bundeskanzleramt vom 28. April 1960 in B 136/2045. - BR-Drs. 121/60. - Erste Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe (1. Strahlenschutzverordnung) vom 24. Juni 1960 (BGBl. I 430).