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[B.] Arbeitsprogramm für die Agrarpolitik der Bundesregierung
Nach Vortrag des Bundeskanzlers besteht im Kabinett Einigkeit darüber, daß Ziffer 2) des in der Kabinettsitzung am 24.6.1968 beschlossenen Arbeitsprogramms folgenden Wortlaut haben soll:
„(2) Die Bundesregierung wird den gesetzgebenden Körperschaften für die Umgestaltung der künftigen Agrarhaushalte Vorschläge machen, um die in § 2 EWG-Anpassungsgesetz 8 genannten Ziele zu erreichen." 9
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In § 2 des Gesetzes zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt (EWG-Anpassungsgesetz) vom 9. Sept. 1965 (BGBl. I 1201) war festgelegt, dass die Anpassungshilfen zur Eingliederung der landwirtschaftlichen Betriebe in den Gemeinsamen Markt in Höhe von jährlich 1,03 Milliarden DM (§ 1) zur Verbesserung der Agrar- und Betriebsstruktur, der Marktstruktur, der sozialen Lage der Beschäftigten in der Landwirtschaft und zum Ausgleich unterschiedlicher steuerlicher Belastungen dienen sollten.
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Siehe 128. Sitzung vom 24. Juni 1968 TOP 1. - Die Formulierung war im Kressbronner Kreis am 25. Juni 1968 vereinbart worden. Vgl. das Protokoll in ACDP, Nachlass Kiesinger 01-226-010, und den Vermerk des Bundeskanzleramts vom 26. Juni 1968 in B 136/8548. - Arbeitsprogramm für die Agrarpolitik (Agrarprogramm) (BD 10/70-134), vgl. auch Bulletin Nr. 81 vom 27. Juni 1968, S. 707-711. - Fortgang 152. Sitzung am 15. Jan. 1969 TOP 5 (B 136/36161).