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5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Änderung der Juristenausbildung), BMJ
Das Kabinett stimmt dem Gesetzentwurf (Anlage 1 der Kabinettvorlage des BMJ vom 16. Juli 1970 - 3110/1 - 3 - 13 239/70) zu. 11
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Zum Deutschen Richtergesetz vom 8. Sept. 1961 (BGBl. I 1665) vgl. 30. Sitzung am 2. Juli 1958 TOP 5 (Kabinettsprotokolle 1958, S. 291-293). - Vorlage des BMJ vom 16. Juli 1970 in B 141/49141 und B 136/7124, weitere Unterlagen in B 141/49151 und 49152. - Im Interesse einer Reform der Juristenausbildung und eines verbesserten Zugangs zum Richteramt waren im Entwurf insbesondere eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes von 30 auf 21 Monate, die erweiterte Anrechenbarkeit von außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen juristischen Berufserfahrungen auf die vor einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit abzuleistende mindestens dreijährige richterliche Probezeit sowie die Ermöglichung landesrechtlicher Regelungen zur Zusammenfassung des Fachstudiums und des praktischen Vorbereitungsdienstes zu einer einstufigen, mindestens fünfeinhalbjährigen Ausbildung vorgesehen. - BR-Drs. 457/70, BT-Drs. VI/1380. - Gesetz vom 10. Sept. 1971 (BGBl. I 1557).