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[A. Beschlußunfähigkeit des Kabinetts]
Vor Eingang in die Tagesordnung stellt der Stellvertreter des Bundeskanzlers fest, daß das Kabinett nicht beschlußfähig ist. Es können also keine Beschlüsse gefaßt werden, die sofortige unwiderrufliche Folgen zeitigen oder von denen anzunehmen ist, daß ihnen einer der abwesenden Ressortchefs widerspricht. Im übrigen bedürfen die Beschlüsse der Bestätigung in einer beschlußfähigen Kabinettssitzung 1.
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Vgl. 165. Sitzung am 2. Aug. 1951 TOP G. - Fortgang 167. Sitzung am 21. Aug. 1951 TOP 1.