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4. Prüfung der Frage der Einbringung der Verfassungsklage gegen SRP und KPD, BMI
Der Bundesminister des Innern unterrichtet das Kabinett über das Material, aus dem das verfassungswidrige Verhalten der SRP und seiner Mitglieder ersichtlich ist 12. Der Minister ist der Ansicht, daß die Angelegenheit nunmehr vor den Bundesverfassungsgerichtshof zu bringen sei, wie es bereits schon vor Errichtung des Gerichts in Aussicht genommen sei 13. Der Bundesminister der Justiz teilt die Meinung, daß nunmehr der Bundesverfassungsgerichtshof anzugehen sei 14. Der Bundesminister des Innern berichtet weiter über das zusammengestellte Material zur Frage des Verbots der KPD 15. Der Abgeordnete Mühlenfeld vertritt den Standpunkt, daß beide Klagen gleichzeitig anzubringen seien.
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Vgl. 178. Sitzung am 9. Okt. 1951 TOP F. - Der BMI hatte am 11. Okt. 1951 dem Bundeskanzleramt und dem BMJ seinen Entwurf eines Antrags an das Bundesverfassungsgericht übersandt. Der Antrag stützte sich auf Art. 21 Abs. 2 GG. Er skizzierte Entstehung und Verhalten der SRP und ihrer Unterorganisationen anhand der Satzung und anderer Selbstdarstellungen der Partei (Satzung, Parteiprogramm und Organisationsprogramm in B 104/64) und anhand von Zeugenaussagen über Äußerungen führender SRP-Mitglieder (Vorlage in B 106/15541, B 136/1747 und B 141/210. Weitere Unterlagen in B 106/15530-15540 und 15542-15557).
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Vgl. dazu den Schriftwechsel Dehler - Lehr in B 141/210 und B 106/15541.
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Vom Bundesminister für Arbeit wird darauf hingewiesen, daß gewisse Bedenken gegen ein Verbot der KPD beständen, denn die „Aktivisten" würden ihre verfassungswidrige Arbeit fortsetzen und möglicherweise in anderen Parteien untertauchen. Dies würde die Lage nicht weniger gefährlich machen.
Der Bundesminister des Innern wird die beiden Klagen fertigstellen und ergänzen. Sobald die Anträge dem Kabinett in der endgültigen Fassung vorliegen, soll die Entscheidung getroffen werden 16.
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Fortgang 186. Sitzung am 16. Nov. 1951 TOP A.