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[7. Änderung des Wahlgesetzes]
Außerdem wurde Punkt 7 der Tagesordnung erörtert 27.
- 27
Siehe 106. Sitzung am 6. Mai 1960 TOP G (Notwendigkeit einer „Bundesliste"). - Sprechzettel für den BMI vom 22. Aug. 1960 in B 106/58950, weitere Unterlagen in B 136/3851. - Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl. I 383) war erstmals nicht für eine einzige Bundestagswahl erlassen worden, sondern hatte weiterhin Gültigkeit. Öffentliche Diskussionen über mögliche Änderungen hatten zum einen Adenauers Vorschlag einer Bundesliste, zum anderen Forderungen des GB/BHE nach Lockerung der Sperrklausel von 5% Zweitstimmenanteil oder drei Direktmandaten ausgelöst (vgl. hierzu die Pressedokumentation in B 106/58950). In dem Sprechzettel waren verschiedene Varianten der Umsetzung beider Vorschläge zusammengestellt worden. So war nach den Überlegungen im BMI die Einführung einer Drittstimme oder die doppelte Auswertung der Zweitstimme für Landes- und Bundeslistensitze denkbar. Hinsichtlich der Sperrklausel wurde die Zulassung verschiedener Formen von Listenverbindungen, die Abschwächung auf 5% der Zweitstimmen oder ein Direktmandat und als „sachgerechteste Lockerung" die Herabsetzung des Stimmenanteils auf 3% genannt. - Nach den Mitschriften Seebohms und von Merkatz' sprachen sich Adenauer und Schröder für die Bundesliste sowie für Verhandlungen mit dem GB/BHE über das Wahlgesetz aus (Nachlass Seebohm N 1178/10b, Nachlass von Merkatz ACDP 01-148-041/2). - Entsprechende Änderungen des Bundeswahlgesetzes kamen nicht zustande.