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[A.] Behandlung der Haushalts- und Finanzvorlagen der Bundesregierung im Deutschen Bundestag
Die beteiligten Ressorts werden auf Vorschlag von Bundesminister Dr. Schröder beauftragt zu prüfen, wie die Haushalts- und Finanzvorlagen der Bundesregierung im Bundestag geschäftsordnungsmäßig behandelt werden müssen 1. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob eine Überweisung an die Ausschüsse auf irgend einem Wege verhindert werden kann. Der Bundeskanzler bittet Bundesminister Schmücker, wegen der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung auch mit der FDP Fühlung aufzunehmen 2.
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Siehe 50. Sitzung am 28. Okt. 1966 TOP 1. - Gemäß §§ 94 und 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 28. Jan. 1952 (BGBl. II 389) bzw. in der Fassung vom 6. Dez. 1955 (BGBl. II 1048) waren sämtliche Haushaltsvorlagen, d. h. Bundeshaushaltsplan (Artikel 110 GG) und andere den Haushalt betreffende Vorlagen und Anträge (Finanzvorlagen), dem Haushaltsausschuss zwingend zu überweisen. Dies war eine Ausnahmeregelung gegenüber Vorlagen und Anträgen, die nicht den Haushalt betrafen (§§ 79 und 99). Vgl. Ritzel/Koch, Geschäftsordnung, S. 164-166, den Text der Bundespressekonferenz am 31. Okt. 1966 in B 145 I F/187 (Fiche 482) und „Frankfurter Allgemeine Zeitung" vom 1. Nov. 1966, S. 1.
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In der Fraktionssitzung am 2. Nov. 1966 empfahl Schmücker, entsprechend der Geschäftsordnung zu verfahren. Vgl. CDU/CSU-Fraktion 1961-1966, S. 2154. - Fortgang 52. Sitzung am 4. Nov. 1966 TOP 1.