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[B.] Geheimhaltung
Das Kabinett beschließt, eine offizielle Anfrage wegen der weiteren Handhabung der Postzensur an die Alliierte Hohe Kommission zu richten. Den Entwurf der Note wird der Bundesminister für Post- und Fernmeldewesen übernehmen 18.
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Anfrage an AHK nicht ermittelt. Am 8. Dez. 1949 erklärte die AHK dem Bundeskanzler, daß sie die Zensur in eingeschränktem Umfange fortführen werde (Foreign Office 1005/1122). - Mit Note vom 21. Dez. 1949 legte die AHK die „Abgrenzung der Befugnisse der Bundesregierung im Post- und Fernmeldewesen" fest (AA Noten von AHK Bd. 22; vgl. auch Schreiben des BMP vom 9. Juni 1950 in B 136/4915). - Art. 10 des Grundgesetzes erklärt das Brief- und Fernmeldegeheimnis für unverletzlich, Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Von den Alliierten vorbehaltene Rechte auf diesen Gebieten wurden mit dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Art. 10 des Grundgesetzes) vom 13. Aug. 1968 (BGBl. I 949) aufgehoben. Vgl. dazu auch Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes (BT-Drs. V/1180 vom 13. Juni 1967).