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[E.] Bundesgesetzliche Regelung des Hausarbeitstages
Auf Anregung von Staatssekretär Dr. Anders erklärt sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung damit einverstanden, für den Hausarbeitstag eine bundesgesetzliche Regelung vorzubereiten. Das Kabinett nimmt zustimmend Kenntnis 35.
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Frauen mit eigenem Hausstand wurde in verschiedenen Bundesländern aufgrund von Landesgesetzen ein bezahlter Hausarbeitstag pro Monat gewährt. Für die Angestellten und Arbeiter in der Bundesverwaltung war dieser Anspruch in den Urlaubstarifverträgen geregelt (GMBl. 1957, S. 204 f. und S. 205 f.). Unterlagen zum Hausarbeitstag in B 106/7351 bis 7353, B 136/2679, B 149/1114, 10802, 41841 und 41842. - Fortgang 3. Ausschusssitzung am 15. Jan. 1959 TOP 3 (Ministerausschuß für die Sozialreform 1955-1960, S. 187-190).