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[E.] Besoldungsmäßige Einstufung des Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesnachrichtendienstes
Bundesminister Prof. Dr. Ehmke bittet das Kabinett um Zustimmung, daß der Präsident des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 9 nach B 10 angehoben wird und der Vizepräsident von B 6 nach B 8. Die Angelegenheit sei mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen besprochen; beide hätten zugestimmt. Es sei vorgesehen, die besoldungsmäßige Höherstufung im Rahmen der Novelle zum Bundesbesoldungsgesetz nachzuschieben. Das Kabinett stimmt zu. 20
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Vgl. das Schreiben des Bundeskanzleramts an den BMI vom 23. Juli 1970 in B 136/3762. - Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I 1173) wurden dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen B 9 und B 10 sowie dem bei Inkrafttreten des Gesetzes amtierenden Vizepräsidenten eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen B 6 und B 8 gewährt. - Fortgang 18. Sitzung am 5. März 1970 TOP 5 a.