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4. Verwaltungsvorschriften über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen, BMI
Staatssekretär Ritter von Lex erläutert den Entwurf vorlagegemäß 9. Der Bundesminister der Justiz folgert, daß die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Ausdehnung des Rechts der Namensänderung 10, das sich bisher nur auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose bezog, auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG an sich nur durch Gesetz vorgenommen werden könne 11, erhebt aber gegen die Verabschiedung keinen Widerspruch 12.
Das Kabinett genehmigt die Vorlage 13.
Fußnoten
- 9
Vorlage vom 29. Juni 1951 in B 136/4990.
- 10
Vgl. Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jan. 1938 (RGBl. I 9).
- 11
Abschnitt A 8 a des Entwurfs.
- 12
Siehe Schreiben des BMJ vom 7. Juni 1951 und 10. Juli 1951 in B 136/4990.
- 13
BR-Drs. Nr. 612/51. - Allgemeine Verwaltungsvorschriften vom 18. Dez. 1951 (BAnz. Nr. 5 vom 9. Jan. 1952).