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[B.] Selbststeuern von Dienstkraftwagen durch Minister bei Dienstreisen
(19.50 Uhr)
BM Ehmke erläutert die Rechtslage unter Hinweis auf die Bestimmungen der GGO I. 15
Fußnoten
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Anlässlich eines Unfalls Scheels wurden im Bundeskanzleramt und im BMI die geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Vgl. das Schreiben des Bundeskanzleramts an den BMI vom 19. Okt. 1971 und den ihm anliegenden Vermerk des Bundeskanzleramts vom 6. Okt. 1971 in B 106/333924. Nach § 10 der Dienstkraftfahrzeuganweisung (Anhang III zu § 69 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Allgemeiner Teil: GGO I 1969; BD 12/117-1969) durften Dienstkraftfahrzeuge nur von den hierfür besonders bestellten Kraftfahrzeugführern gefahren werden. Fiel ein Fahrer während der Fahrt aus, konnte ein anderer Verwaltungsangehöriger im Besitz eines Führerscheins und mit genügender Fahrfertigkeit das Fahrzeug weiterfahren und seinerseits für Schäden haftbar gemacht werden. Nach § 19 Absatz 1 der Anweisung wurden den Ministern und Staatssekretären Dienstkraftwagen zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung zugeteilt. - Fortgang 86. Sitzung am 20. Okt. 1971 TOP A.