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6. Gesetz über die Deutsche Bundesbank; hier: Zustimmung der Bundesregierung zu den Dienstverträgen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 und § 8 Abs. 5 Satz 3, BMWi
Dieser Punkt der Tagesordnung wird zurückgestellt. Die zustimmungsbedürftigen Dienstverträge der Deutschen Bundesbank sollen mit einer Übersicht über die Geschäftsverteilung zunächst dem Bundeskanzler zugeleitet werden 8.
Fußnoten
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Fortgang 3. Sitzung am 13. Nov. 1957 TOP D und 5. Sitzung am 27. Nov. 1957 TOP C und D. - Einen Geschäftsverteilungsplan legte der BMWi mit Schreiben vom 15. Nov. 1957 dem Bundeskanzleramt vor (B 102/27340 und B 136/1205).