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[F.] Zuleitung von Gesetzesentwürfen an Bundesrat und Bundestag
Der Bundeskanzler gibt folgendes bekannt:
- 1)
Der Bundeskanzler bestimmt für den Fall der Verhinderung seines Stellvertreters gemäß § 8 Satz 2 GOBReg den Bundesminister für besondere Aufgaben in dessen Eigenschaft als Chef BK dazu, die nach Art. 76 GG erforderlichen Zuleitungen von Gesetzesentwürfen an Bundesrat und Bundestag zu übernehmen. 25
- 2)
Ist die Abwesenheit auch des Chefs BK vorauszusehen, wird vorher vom Bundeskanzler eine Regelung für den konkreten Fall getroffen.
Das Kabinett nimmt zustimmend Kenntnis.
Fußnoten
- 25
Vgl. die im Anhang abgedruckte Geschäftsordnung der Bundesregierung. - Nach Artikel 76 Absatz 1 und 2 GG waren Gesetzesvorlagen der Bundesregierung vor Einbringung beim Bundestag zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.