Text
Personen
§ 23 der Geschäftsordnung der Bundesregierung in der Fassung der Änderung vom 12. Sept. 1967 (GMBl. 1967, S. 430) bestimmt den Kreis der regelmäßigen Teilnehmer an den Kabinettssitzungen der Bundesregierung. Es sind dies neben dem Bundeskanzler und den Bundesministern der Chef des Bundeskanzleramtes, der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundeskanzler, der Chef des Bundespräsidialamtes, der Bundespressechef, der Persönliche Referent des Bundeskanzlers und der Schriftführer. Sofern ein Bundesminister verhindert ist, kann er durch den Staatssekretär oder den Parlamentarischen Staatssekretär seines Ministeriums vertreten werden. Der Staatssekretär oder der Parlamentarische Staatssekretär können aber auch in Begleitung des Bundesministers oder seines Vertreters an der Sitzung teilnehmen. Ein Minister kann die Anwesenheit eines weiteren Beamten seines Ministeriums beantragen, der für die Dauer der Verhandlung einer bestimmten Angelegenheit an der Sitzung teilnimmt. Zu den Amtszeiten der Bundesminister und Staatssekretäre vgl. Hoffmann, Bundesministerien.