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4. Schutz der Bundesfarben und Bundesflagge
Das Kabinett beschließt die Streichung des Abs. 2 des Gesetzes zum „Schutz der Bundesfarben und Bundesflagge" 21, der eine Bestrafung für die Verwendung der Bundesfarben zum Zwecke der geschäftlichen Werbung vorsieht. Der Abs. 1 wird als Novelle zum Strafgesetzbuch zum Beschluß erhoben 22. Der Ältestenrat soll ersucht werden, den Antrag des Zentrums betr. „Schutz der Bundesfarben und Bundesflagge" 23 erst auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen, wenn die Vorlage der Regierung, nachdem sie den Bundesrat passiert hat, behandelt wird.