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2. Fürsorge für Körperbehinderte, BMI
Der Bundesminister des Innern berichtet aufgrund der Vorlage vom 21. 3. 55 57. Der Gesetzentwurf sei mit den beteiligten Ressorts abgestimmt worden 58. Es beständen nur noch kleine Differenzen mehr redaktioneller Art mit den Bundesministern der Justiz und für Arbeit 59. Er schlägt vor, das Kabinett möge den Entwurf im Grundsatz billigen unter der Voraussetzung, daß über die noch bestehenden Differenzpunkte eine Einigung auf Chefebene herbeigeführt werden könne. Die Frage des Vizekanzlers, ob der vorliegende Gesetzentwurf nicht die zukünftige Sozialreform präjudizieren könne, verneint der Bundesminister für Arbeit. Das Kabinett beschließt daraufhin entsprechend dem Vorschlag des Bundesministers des Innern 60.
Fußnoten
- 57
Vorlage des BMI vom 21. März 1955 in B 106/10797 und B 136/901.
- 58
Unterlagen hierzu in B 106/10794-10798.
- 59
Der BMJ hatte Bedenken gegen das Ausmaß der in § 3 des Entwurfs festgelegten Meldepflicht von körperbehinderten oder von einer Körperbehinderung bedrohten Personen, und der BMA hatte verlangt, daß vor der Einleitung ärztlicher Maßnahmen etwa zur Kostenübernahme verpflichtete Krankenkassen ihr Einverständnis erklären sollten (Schreiben vom 19. April 1955 in B 106/10797).
- 60
BR-Drs. Nr. 148/55. - BT-Drs. Nr. 1594. - Gesetz über die Fürsorge für Körperbehinderte und von einer Körperbehinderung bedrohte Personen vom 27. Febr. 1957 (BGBl. I 147).