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[E.] Errichtung einer Bundesoberbehörde nach Maßgabe des Anhangs zum Zehnten Teil des Überleitungsvertrages und Bekanntmachung zu Artikel 1 (Abs. 2) Des Zehnten Teiles dieses Vertrages 67
Der Bundesminister der Justiz begründet die Vorlage 68. Das Kabinett beschließt nach kurzer Debatte antragsgemäß. In diesem Zeitpunkt sind nur noch anwesend die Bundesminister für wirtschaftl. Zusammenarbeit, der Finanzen, der Justiz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wohnungsbau, für gesamtdeutsche Fragen, für Familienfragen, für besondere Aufgaben Dr. Tillmanns und für besondere Aufgaben Dr. Schäfer. Das Kabinett ist also nicht mehr beschlußfähig 69.
Die Sitzung wird um 13.25 Uhr unterbrochen.
Fußnoten
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Artikel 1 des Zehnten Teils des Überleitungsvertrags vom 26. Mai 1952 in der am 23. Okt. 1954 geänderten und am 5. Mai 1955 in Kraft getretenen Fassung verpflichtete die Bundesrepublik sicherzustellen, daß ausländische Güter, Rechte und Interessen im Bundesgebiet, soweit diese einer diskriminierenden Behandlung unterworfen worden waren, zurückerstattet und von allen Beschränkungen und Belastungen infolge der diskriminierenden Behandlung befreit werden. Derartige Ansprüche waren binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages anzumelden. § 1 des Anhangs sah die Einrichtung einer Bundesoberbehörde zur Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf Rückgabe und Wiederherstellung vor. (BGBl. II 405 und 628).
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In ihrer gemeinsamen Vorlage vom 2. Mai 1955 hatten BMJ und AA beantragt, das Kabinett solle die Einrichtung des Bundesamts für die Prüfung ausländischer Rückgabe- und Wiederherstellungsansprüche als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMJ und mit Sitz in Bonn beschließen und eine entsprechende Bekanntmachung genehmigen (B 136/2113 und AA B 4/178). - Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 in BGBl. II 628.
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Siehe dazu unten TOP H dieser Sitzung.