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2. Entwurf einer Ersten Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von neu festzusetzenden Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung, BMA
Der Bundesminister der Finanzen bittet, künftige Verordnungen über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Kabinettsausschuß für Wirtschaft vorzubesprechen. Mit der Kabinettvorlage des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 27.11.1957 erklärt er sich einverstanden 17. Er weist generell darauf hin, daß das Saarland in Finanzfragen eine Sonderstellung habe. Dies sei in den Beschlüssen über die Finanzierung des Wohnungsbaues für Sowjetzonenflüchtlinge 18 nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder erklärt sich bereit, diese Frage in der heutigen Besprechung mit dem Bevollmächtigten des Saarlandes klarzustellen 19.
Das Kabinett beschließt gemäß Kabinettvorlage des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 27.11.1957 20.
Fußnoten
- 17
Vorlage des BMA vom 27. Nov. 1957 in B 149/6943 und B 136/790. - Gemäß den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen (vgl. 170. Sitzung am 6. Febr. 1957 TOP C) war die Bundesregierung nach Anhörung des Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, alljährlich das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten zu bestimmen. Es war maßgeblicher Faktor für die allgemeine Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Rentenhöhe, die nach dem Verhältnis des Arbeitseinkommens des einzelnen Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ermittelt wurde. Durch den vom BMA vorgelegten Verordnungsentwurf sollten erstmalig die Bezugsgrößen für den Rentenbezug in den o.g. Rentenversicherungen festgelegt und ab Januar 1958 angewendet werden. Eine Sonderregelung war für das Saarland wegen des dort bestehenden abweichenden Lohngefüges vorgesehen.
- 18
Vgl. dazu Sondersitzung am 29. Juli 1957 TOP 3.
- 19
Unterlagen über ein Gespräch von Merkatz' mit dem Bevollmächtigten des Saarlandes beim Bund Dr. Karl Waltzinger nicht ermittelt.
- 20
BR-Drs. 483/57. - Verordnung vom 21. Dez. 1957 (BGBl. I 1902).