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[F.] Gestaltung der Fragestunde im Bundestag
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte sowie für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder gibt bekannt, daß der Abgeordnete Huth, der Vertreter der Fraktion der CDU/CSU im Ältestenrat, angeregt habe, die Bundesregierung möge nach Eingang der Fragen der Opposition ihrerseits die CDU/CSU-Fraktion bitten, Gegenfragen und Dringlichkeitsfragen zu stellen, auf die die Bundesregierung positive Antworten erteilen könne. So sei zu erreichen, daß sich die Neugestaltung der Fragestunde nicht einseitig zugunsten der Opposition auswirke 19.
Er, der Minister, werde diese Anregung den Kabinettsmitgliedern noch schriftlich mitteilen 20.
Fußnoten
- 19
Die Fragestunde war in § 111 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 6. Dez. 1951 (BGBl. II 389) geregelt. Am 29. Juni 1960 hatte der Bundestag Richtlinien für die Neugestaltung beschlossen. Diese sahen u. a. vor, jede Plenarsitzung mit einer Fragestunde zu beginnen. Ein Abgeordneter konnte zu den Fragestunden einer Woche bis zu drei Anfragen einreichen und hatte bei mündlicher Beantwortung das Recht, jeweils bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen (vgl. Stenographische Berichte, Bd. 46, S. 6960 und 7031 f.).
- 20
Schreiben nicht ermittelt.