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[J. Gesetz über die Führung der Handelsflagge]
Der Bundesminister für Verkehr berichtet, daß ein Gesetz über die Führung der Handelsflagge in Vorbereitung sei. Er erklärt, daß - nachdem das Grundgesetz über die Bundesfarben entschieden habe - es sich bei diesem Gesetz ausschließlich um technische Dinge handele. Der Bundesminister des Innern werde rechtzeitig beteiligt werden 50.
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Das Kontrollratsgesetz Nr. 39 vom 12. Nov. 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 226) hatte deutschen Schiffen die Führung einer Nationalflagge verboten und als Erkennungsflagge einen Doppelstander mit den Farben der internationalen Signalflagge „C" vorgeschrieben. - Fortgang 41. Sitzung am 3. Febr. 1950 TOP A. - BR-Drs. Nr. 130/50, BT-Drs. Nr. 893; Gesetz vom 8. Febr. 1951 (BGBl. I 79 und BGBl. II 6).