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5. a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 95 GG), b) Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Ausführungsgesetz zu Art. 95 GG), BMJ
Die Erörterung der beiden Gesetzentwürfe wurde bereits vor der Kabinettsitzung von der Tagesordnung abgesetzt 16.
Fußnoten
- 16
Fortgang 49. Sitzung am 26. Okt. 1966 TOP 4. - Das Kabinett war bei der Behandlung der nachfolgenden Punkte nicht mehr beschlussfähig. Vgl. den Vermerk des Bundeskanzleramts vom 12. Okt. 1966 in B 136/36144.