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8. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BMV
Das Kabinett nimmt zustimmend Kenntnis von der Vorlage des Bundesministers für Verkehr, wonach ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er mindestens 0,8 Promille Alkohol im Blut hat. 15
Fußnoten
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Vorlage des BMV vom 9. März 1968 in B 136/9696. - Nach § 315 c StGB war das Führen eines Kraftfahrzeugs bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit strafbar. Die Rechtsprechung ging von absoluter Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille bei Autofahrern bzw. 1,3 Promille bei Kraftradfahrern aus. Der BMV hatte vorgeschlagen, einen Blutalkoholwert ab 0,8 Promille als abstrakten Gefährdungstatbestand einzustufen und hierfür Bußgelder von bis zu 1000 DM und Fahrverbote von bis zu drei Monaten zu verhängen. - BR-Drs. 176/68, BT-Drs. V/3002. - Das Gesetz kam in der fünften Legislaturperiode nicht zustande. - Gesetz vom 20. Juli 1973 (BGBl. I 870).