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7. Vertrag zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge, BMVtg
Nach einer kurzen Erörterung der kirchenrechtlichen Stellung des Rates und der Generalsynode der Evangelischen Kirche beschließt das Kabinett die Vorlage 32.
Fußnoten
- 32
Zur Ernennung des Prälaten D. Dr. Hermann Kunst zum evangelischen Militärbischof vgl. 115. Sitzung am 25. Jan. 1956 TOP 4 (Kabinettsprotokolle 1956, S. 134 f.). - Vorlage des BMVtg vom 5. Febr. 1957 in B 136/6878. - Nach dem vom BMVtg zur Genehmigung vorgelegten Abkommen sollte nach Konsultation der Bundesregierung ein vom Rat der Evangelischen Kirche ernannter Militärbischof mit der kirchlichen Leitung der Militärseelsorge beauftragt werden. Dagegen sollte ein dem BMVtg unmittelbar nachgeordnetes „Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr" unter der Leitung eines Militärgeneraldekans die zentralen Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Militärseelsorge selbst sollten hauptamtliche Militärseelsorger ausüben. Der Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche und der Bundesregierung, dem eine lange innerkirchliche Debatte vorausging (vgl. den Tagebucheintrag von Dibelius vom 8. Febr. 1957 in Nachlaß Dibelius N 1439/4), wurde am 22. Febr. 1957 unterzeichnet. - Fortgang 179. Sitzung am 11. April 1957 TOP 5.