Text
Personen
§ 23 der Geschäftsordnung der Bundesregierung bestimmt den Kreis der Teilnehmer an den Kabinettssitzungen der Bundesregierung. Es sind dies neben dem Bundeskanzler und den Bundesministern der Chef des Bundeskanzleramtes, der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundeskanzler, der Chef des Bundespräsidialamtes, der Bundespressechef, der Persönliche Referent des Bundeskanzlers und der Schriftführer. Sofern ein Bundesminister verhindert ist, kann er durch den Parlamentarischen Staatssekretär oder den Staatssekretär seines Ministeriums vertreten werden. Ein Minister kann die Anwesenheit eines Beamten seines Ministeriums beantragen, der für die Dauer der Verhandlung einer bestimmten Angelegenheit an der Sitzung teilnimmt. Zu den Amtszeiten der Bundesminister und Staatssekretäre vgl. Hoffmann: Bundesministerien.