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[C.] Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts
Bundesminister Dr. Strauß unterrichtet das Kabinett davon, daß bei der 3. Lesung der 3. Novelle zum Kriegsopfergesetz zwei Entschließungsanträge beraten werden sollten, die im Falle ihrer Annahme die Gefahr von anfangs zwar geringen, später aber unübersehbar steigenden Mehrausgaben mit sich bringen würden 15. Es handele sich einmal um eine teilweise Einschaltung der Gesundheitsämter bei Untersuchungen im Rahmen der Erholungsfürsorge, zum anderen um den Versuch, schon jetzt eine Verpflichtung zur periodischen Anhebung der Kriegsopferrenten zu begründen. Bundesminister Katzer erklärt, daß er sich zu beiden Punkten eindeutig ablehnend ausgesprochen habe und dies auch bei der 3. Lesung im Parlament tun werde 16. Im übrigen rechne er schon deshalb nicht mit einer Annahme der Anträge, weil das Gesetz dann nicht verabschiedet werden könnte, sondern an den Haushaltsausschuß zurückverwiesen werden müßte. Das Kabinett nimmt zustimmend Kenntnis 17.
Fußnoten
- 15
- 16
Vgl. die auf Vorschlag des BMA beschlossene Stellungnahme der Bundesregierung zu den entsprechenden Vorschlägen des Bundesrates als Anlage zum Gesetzentwurf (BT-Drs. V/1012).
- 17
Am 14. Dez. 1966 wurde lediglich ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion vom selben Tag (Umdruck 122) beraten und abgelehnt, der auf eine Verpflichtung der Bundesregierung zur periodischen Anhebung der Kriegsopferrenten abzielte. Vgl. Stenographische Berichte, Bd. 63, S. 3685-3693 und 3697. - Gesetz vom 28. Dez. 1966 (BGBl. I 750).