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4. Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Zum vorliegenden Jahrgang der Kabinettsprotokolle der Bundesregierung wird ein editorischer Sachkommentar noch erstellt (siehe die Seiten „Start" und „Kabinett" dieser Online-Version). |
(10.35 Uhr)
BM Baum führt kurz in die Kabinettvorlage des BMI vom 18. Juni 1980 (V II 4 - 125 313/20) ein und übermittelt die Bitte von BM Genscher, den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung auf die Türkei zu beschränken. Die Sichtvermerkspflicht gegenüber Bangladesch, Indien und Sikkim soll durch eine besondere Verordnung eingeführt werden.
St van Well bittet außerdem, der Verordnung einen Artikel mit folgendem Wortlaut einzufügen:
„Die Notwendigkeit der Fortgeltung dieser Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren überprüft."
sowie die Begründung entsprechend zu ergänzen.
Das Kabinett beschließt gemäß Kabinettvorlage des BMI mit der Maßgabe, daß
- a)
in Art. 1 die Nummern 1 und 2 gestrichen werden und
- b)
der Vorschlag von St van Well in die Verordnung aufgenommen wird.