Text
Dokument 4
Vorlage des Interministeriellen Ausschusses für die 4. Sitzung am 11. Oktober 1955 1
Rentenangleichung 1955
Vorschlag A:
Angleichung durch laufende Gewährung eines zusätzlichen Mehrbetrages nach dem Vorbild des RMG von 1954 2
I. Inhalt und Auswirkung des RMG von 1954
1. Der Mehrbetrag wurde gewährt zu
a) | Invalidenrenten Witwenrenten | der IV 3 | |
b) | Ruhegeldern Witwenrenten | der AV 4 | |
c) | Knappschaftsrenten und Knappschaftsvollrenten sowie Witwenrenten und Witwenvollrenten | der KnV 5 |
Er wurde nicht gewährt zu Waisenrenten sowie an Personen, die nach 1923 geboren sind.
2. Der Mehrbetrag wurde gewährt als ein Zuschlag zu
den Steigerungsbeträgen für bestimmte Beitragszeiten, nämlich für solche bis zum 1.1.24 und für die Zeit vom 1.1.24 bis 31.12.38.
Die für diese Zeiten nach den allgemeinen Bestimmungen zu errechnenden Steigerungsbeträge wurden erhöht
a) | in der IV | ||
Für Beitragszeiten bis 1.1.24 | um 80% | ||
Für Beitragszeiten vom 1.1.24 bis 31.12.38 | um 40% | ||
b) | in der AV | ||
Für Beitragszeiten bis 1.1.24 | um 120% | ||
Für Beitragszeiten vom 1.1.24 bis 31.12.38 | um 60% | ||
c) | in der KnV | ||
Für Beitragszeiten bis 1.1.24 um 40% | und 70% | ||
für Beitragszeiten vom 1.1.24 bis 31.12.38 und 35% | um 20% |
Mindestbetrag der Erhöhung war: 1,00 DM
Höchstbetrag der Erhöhung war:30,00 DM
Von der Erhöhung waren in der IV und AV von den bereits laufenden Renten 99,6% betroffen.
3. Das RMG von 1954 hat sich auf die Durchschnittsrenten wie folgt ausgewirkt: Durch das RMG stiegen die Durchschnittsrenten (Monatsbetrag)
Für Männer | Für Frauen | Für Männer und Frauen | |||
---|---|---|---|---|---|
IV | Invaliden- und Altersrenten | Invalidenversicherung Invaliden- und Altersrenten | von 90,80 DM auf 104,90 DM | von 62,90 DM auf 67,60 DM | von 78,80 DM auf 88,80 DM |
IV | Witwenrenten | Invalidenversicherung Witwenrenten | --- | von 49,00 DM auf 56,30 DM | --- |
AV | Ruhegelder und Altersruhegelder | Altersversicherung Ruhegelder und Altersruhegelder | von 130,60 DM auf 151,10 DM | von 99,70 DM auf 107,00 DM | von 121,10 DM auf 138,10 DM |
AV | Witwenrenten | Altersversicherung Witwenrenten | --- | von 63,10 DM auf 72,70 DM | --- |
Das RMG hat also die bisherigen Durchschnittsrenten erhöht um:
Für Männer | Für Frauen | Für Männer und Frauen | |||
---|---|---|---|---|---|
IV | Invaliden- und Altersrenten | Invalidenversicherung Invaliden- und Altersrenten | 14,10 DM | 4,70 DM | 10,00 DM |
IV | Witwenrenten | Invalidenversicherung Witwenrenten | --- | 7,30 DM | --- |
AV | Ruhegelder und Altersruhegelder | Altersversicherung Ruhegelder und Altersruhegelder | 20,50 DM | 12,30 DM 6 | 17,00 DM |
AV | Witwenrenten | Altersversicherung Witwenrenten | --- | 9,60 DM | --- |
Im Einzelfall kann der Rentenmehrbetrag 1,00 DM bis 30,00 DM betragen. Unterlagen über die Streuung der Mehrbeträge und deren Höhe liegen nicht vor.
In der AV wurde an rund ein Drittel aller männlichen Ruhegeldempfänger der Höchstmehrbetrag von 30,00 DM gewährt, d.h. der gesetzlich bestimmte Höchstbetrag schnitt eine weitere Erhöhung ab.
4. Die finanzielle Auswirkung des RMG 1954 betrug: Jahresmehrbetrag für alle Rentenversicherungsträger 1955/56 684 Millionen DM.
Von diesem Mehrbetrag haben (nach einer für 1956 aufgestellten Berechnung) zu tragen (in Millionen DM):
der Bund | die Versicherungsträger | zusammen | |
---|---|---|---|
in der IV | 52 | 344 | 396 |
in der AV | 39 | 165 | 204 |
in der KnV | 84 | --- | 84 |
zusammen | 175 | 509 | 684 |
Rentenangleichung 1955
II. Ohne besonders langwierige gesetzestechnische Vorbereitungen ließe sich eine Rentenangleichung vornehmen, indem eine Rentenerhöhung nach dem Muster des RMG 1954 erfolgt, d.h. den Renten ein bestimmter Prozentsatz des Mehrbetrages von 1954 nochmals zugeschlagen wird.
Die erforderlichen finanziellen Aufwendungen betragen bei einem Zuschlag
von 100% | des Mehrbetrags 1954: | 684 Millionen DM | ||
von 75% | des Mehrbetrags 1954: | 513 Millionen DM | ||
von 50% | des Mehrbetrags 1954: | 42 Millionen DM |
Eine Abweichung von den Berechnungsgrundlagen und Bemessungsmethoden des RMG 1954 ist ohne zeitraubende technische Arbeiten nicht durchführbar und würde die Einbringung und die Durchführung eines entsprechenden Gesetzes um viele Monate hinausschieben. Bei Durchführung der Rentenerhöhung nach dem Vorbild des RMG 1954 ist es allerdings nicht möglich, allein durch die Rentenauszahlungsstellen (Post) die Erhöhung vornehmen zu lassen, weil die Berechnungsgrundlagen aus der Durchführung des RMG 1954 nicht mehr zur Verfügung stehen. Doch bestehen keine Schwierigkeiten, - entsprechend dem Vorgehen beim RMG 1954 - auf eine Rentenerhöhung durch die Auszahlungsstellen zu berechnende Vorschüsse zahlen zu lassen, so daß in der Zwischenzeit durch die Versicherungsträger die erforderlichen Neuanweisungen erstellt werden können.
Eine Vorschußzahlung für 6 Monate ist zu empfehlen, um eine nicht vertretbare Arbeitshäufung bei den Versicherungsträgern zu vermeiden.
Diesen Fristen entsprechend erscheint es angebracht, einen Mindestvorschuß von 15,00 DM zu bestimmen. Es bleibt zu prüfen, ob um der sichtbaren Auswirkung willen ein höherer Vorschuß wünschenswert erscheint. Beim RMG 1954 hat sich auf Grund der Vorschußzahlungen eine Überzahlung von 6 Millionen DM ergeben. Bei den Vorschußzahlungen sollte zur Erleichterung der Arbeiten durch die Auszahlungsstellen die Berücksichtigung von Sonderfällen (teilweise ruhende Renten) unterbleiben. Die Vorschüsse werden wie beim RMG 1954 auf andere Leistungen nicht angerechnet.
Um Vorschüsse im Monat Dezember auszahlen zu können (bis 10. oder 15. XII.), ist es erforderlich, daß bis Ende Oktober sich der Gang der Gesetzgebung absehen läßt. Für die Durchführung der Vorarbeiten bei der Post werden Überstunden erforderlich sein, die in Anlehnung an die Vorjahresregelung von den Versicherungsträgern vergütet werden müssen.
Das RMG 1954 hatte für den laufend zu zahlenden Mehrbetrag einen Mindestbetrag von 1,00 DM monatlich vorgesehen. Eine Erhöhung dieses Mindestbetrages würde zu einer Erhöhung der Mindestrente führen.
Die nach dem RMG 1954 geltende Regelung des Höchstmehrbetrages von monatlich 30,00 DM muß der Erhöhung entsprechend neu festgesetzt werden. Sie ist in die Kostenberechnung nicht einbezogen.
Die Finanzierung der Rentenerhöhung wäre entsprechend der Regelung im RMG 1954 vorzusehen, so daß bei einer Erhöhung des Rentenmehrbetrages zu tragen wäre (in Millionen DM):
Erhöhung um | vom Bund | von den Versicherungsträgern | insgesamt | |
---|---|---|---|---|
100% | Bei Erhöhung um 100% | 175 | 509 | 684 |
75% | Bei Erhöhung um 75% | 131 | 382 | 513 |
50% | Bei Erhöhung um 50% | 87 | 255 | 342 |
Vorschlag B:
Zahlung einer einmaligen Sonderzulage, ausreichend für die Dauer eines Kalenderjahres
Es bestehen hierfür 3 Möglichkeiten:
- I.
Berechnung der Zulage in einem für alle Renten gleichen Prozentsatz des Rentenzahlbetrages.
- II.
Berechnung der Zulage nach verschiedenen Prozentsätzen des Rentenzahlbetrages, gestaffelt nach der Höhe der Renten (Schwellstaffel).
- III.
Berechnung der Zulage nach verschiedenen Prozentsätzen des Rentenzahlbetrages, mit Erhöhung für niedrige Rentenzahlbeträge.
zu I.
Berechnung der Zulage in einem für alle Renten gleichen Prozentsatz des Rentenzahlbetrages.
Die monatlichen Rentenausgaben betragen (in Millionen DM):
IV
341
AV
166
KnV
96
insg.
603
Hinzu treten die Mehraufwendungen nach dem Dritten Änderungsgesetz zum SVAG und dem Zweiten Änderungsgesetz des KnVAG in Höhe von 15 Mio. DM in der IV und 1 Mio. DM in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.
Die Kosten einer Sonderzulage betragen:
a) | in Höhe einer vollen Rente | 617 Mio. DM | ||
b) | in Höhe einer dreiviertel Rente | 463 Mio. DM | ||
c) | in Höhe einer halben Rente | 309 Mio. DM |
Ein Höchstbetrag könnte dergestalt festgesetzt werden, daß eine Zulage nur insoweit gewährt wird, als sie zusammen mit der Dezemberrente einen Höchstbetrag nicht übersteigt (z.B. a) 400 DM, b) 350 DM, c) 300 DM).
Bei der Einführung einer solchen Begrenzung betragen die Kosten in Milliarden DM:
im Falle | IV | AV | KnRV | Zusammen | |
---|---|---|---|---|---|
a) | Höchstbetrag 400 DM | 356 | 164 | 97 | 617 |
b) | Höchstbetrag 350 DM | 267 | 123 | 73 | 463 |
c) | Höchstbetrag 300 DM | 178 | 82 | 49 | 309 |
Zu den Renten bis zu 200 DM würde in Stufen von 10 DM eine Zulage von 100, 75 oder 50% gezahlt werden, ab 200 bzw. 150 oder 100 DM jeweils ein geringerer Betrag, so daß die Höchstsumme von 400, 350 oder 300 DM nicht überschritten wird.
Monatl. Rentenbetrag | Rentenerhöhung um | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
100% | 75% | 50% | ||||||
Rentenerhöhung um 100% | Rentenerhöhung um 75% | Rentenerhöhung um 50% | ||||||
30,00 | - | 39,90 | 35,00 | 26,30 | 17,50 | |||
40,00 | - | 49,90 | 45,00 | 33,80 | 22,50 | |||
50,00 | - | 59,50 | 55,00 | 41,30 | 27,50 | |||
70,00 | - | 79,90 | 75,00 | 56,30 | 37,50 | |||
90,00 | - | 99,90 | 95,00 | 71,30 | 47,50 | |||
120,00 | - | 129,90 | 125,00 | 93,80 | 62,50 | |||
150,00 | - | 159,90 | 155,00 | 116,30 | 77,50 | |||
190,00 | - | 199,90 | 195,00 | 146,30 | 97,50 | |||
200,00 | 200,00 | 150,00 | 100,00 | |||||
200,00 | - | 209,90 | 195,00 | 145,00 | 95,00 | |||
210,00 | - | 219,90 | 185,00 | 135,00 | 85,00 | |||
230,00 | - | 239,00 | 165,00 | 115,00 | 65,00 | |||
250,00 | - | 259,90 | 145,00 | 95,00 | 45,00 | |||
270,00 | - | 279,90 | 125,00 | 75,00 | 25,00 | |||
290,00 | - | 299,90 | 105,00 | 55,00 | 5,00 | |||
310,00 | - | 319,90 | 85,00 | 35,00 | - - | |||
usw. bis | ||||||||
390,00 | - | 319,90 | 5,00 | - - | - - | |||
usw. bis |
Die Finanzierung der Sonderzulage erfolgt entsprechend dem Verhältnis der in den Rentenzahlbeiträgen enthaltenen staatlichen Mittel zu den Mitteln der Versicherungsträger (38:62).
zu II:
Berechnung der Zulage nach verschiedenen Prozentsätzen des Rentenzahlbetrages, gestaffelt nach der Höhe der Renten (crescendo).
Bei diesem Vorschlag wird davon ausgegangen, daß die Empfänger höherer Renten nur einen gekürzten Zuschlag erhalten sollen, daß weiter bei den unteren Renten, insbesondere bei den Mindestrenten, ein Zuschlag entsprechend dem Rentenzahlbetrag ungerechtfertigt ist und daß es besonders darauf ankommt, die mittleren Renten, also etwa die zwischen 70 und 110 DM, anzuheben. Dementsprechend sollen die oberen und die unteren Renten um einen Zuschlag angehoben werden, der um 20-40% niedriger als der Anhebungssatz für die mittleren Renten liegt.
a) | b) | c) | |
Bei einer Anhebung der mittleren Renten um | 100-120% | 75-90% | 50-60% |
Bei einem Höchstsatz von | 270 DM | 240 DM | 210 DM |
und einer Dregression von 150 DM an betragen die Kosten in der | a) Bei einer Anhebung der mittleren Renten um 100-120% und bei einem Höchstsatz von 270 DM und einer Dregression von 150 DM an betragen die Kosten | b) Bei einer Anhebung der mittleren Renten um 75-90% und bei einem Höchstsatz von 240 DM und einer Dregression von 150 DM an betragen die Kosten | c) Bei einer Anhebung der mittleren Renten um 50-60% und bei einem Höchstsatz von 210 DM und einer Dregression von 150 DM an betragen die Kosten |
---|---|---|---|
IV | 277 | 207 | 138 |
AV | 103 | 76 | 49 |
KnRV | 61 | 45 | 29 |
insgesamt | 441 | 328 | 216 |
Die Renten gestalten sich wie folgt (Beispiele):
Monatl. Rentenbetrag DM | Durchschnitt des Rentenbetrages | a) | b) | c) | ||
---|---|---|---|---|---|---|
Bei einer Anhebung der mittleren Renten um 100-120%, bei einem Höchstsatz von 270 DM und einer Dregression von 150 DM an betragen die Kosten | Bei einer Anhebung der mittleren Renten um 75-90%, bei einem Höchstsatz von 240 DM und einer Dregression von 150 DM an betragen die Kosten | Bei einer Anhebung der mittleren Renten um 50-60%, bei einem Höchstsatz von 210 DM und einer Dregression von 150 DM an betragen die Kosten | ||||
50,00 | - | 59,90 | 55,00 | 44,00 | 33,00 | 22,00 |
70,00 | - | 79,90 | 75,00 | 75,00 | 56,30 | 37,50 |
90,00 | - | 99,90 | 95,00 | 114,00 | 85,50 | 57,00 |
110,00 | - | 119,00 | 115,00 | 117,30 | 88,00 | 58,70 |
150,00 | 150,00 | 120,00 | 90,00 | 60,00 | ||
200,00 | - | 209,90 | 205,00 | 65,00 | 35,00 | 5,00 |
230,00 | - | 239,00 | 235,00 | 35,00 | 5,00 | - |
270,00 | und | mehr | 275,00 | - | - | - |
zu III.:
Berechnung der Zulage nach verschiedenen Prozentsätzen des Rentenzahlbetrages mit Erhöhung für die unteren Rentenzahlbeträge
Der Vorschlag geht davon aus, daß die niedrigeren Renten, insbesondere für Witwen und Waisen, mindestens in dem gleichen Maße wie die übrigen Renten berücksichtigt werden müßten. Er sieht daher eine Anhebung dieser Renten in den gleichen Prozentsätzen wie die der mittleren Renten vor und nimmt die dadurch auch den Mindestrenten zufließende Erhöhung in Kauf. Für die höheren Renten soll der Abfall in ähnlicher Weise wie bei Vorschlag II einsetzen. Die Kosten dieses Vorschlages liegen entsprechend höher als bei Vorschlag II.
Eine weitere Variation der Vorschläge I und III würde es darstellen, wenn die Prozentsätze, insbesondere die Abnahme der prozentualen Anhebung, so festgesetzt würde, daß die Masse der Empfänger von Kinderzulagen in den Genuß einer erhöhten Anhebung gelangt und daß die Degression erst in den Fällen einsetzt, in denen Kinderzuschläge nur noch vereinzelt gewährt werden. Der Vorschlag läuft in etwa auf die zu I c vorgesehene Regelung hinaus.
Fußnoten
- 1
Abgedruckt ist die Vorlage des Interministeriellen Ausschusses vom 11. Okt. 1955 aus B 136/1361. - Vorentwurf, handschriftlich datiert auf den 11. Okt. 1955, in B 149/5355. - Die Vorlage wurde erst in der Sitzung des Ministerausschusses gereicht.
- 2
Renten-Mehrbetrags-Gesetz (RMG) vom 23. Nov. 1954 (BGBl. I 345).
- 6
Hier liegt ein Rechenfehler vor. Es muß heißen: 7,30 DM.