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4. a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 95 GG), b) Entwurf eines Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Ausführungsgesetz zu Art. 95 GG), BMJ
Bundesminister Dr. Jaeger trägt den wesentlichen Inhalt der Vorlage vor. Das Kabinett nimmt zustimmend Kenntnis 20.
Fußnoten
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Zu den entsprechenden in der vierten Legislaturperiode nicht zustande gekommenen Gesetzentwürfen (BT-Drs. IV/3363 und IV/3360) siehe 150. Sitzung am 27. Jan. 1965 TOP 7 (Kabinettsprotokolle 1965, S. 84 f.). - Vorlage des BMJ vom 27. Sept. 1966 in B 141/15621 und B 136/6567, weitere Unterlagen in B 141/15620, 15622 und 15623. - Mit dem vorgelegten Entwurf eines verfassungsändernden Gesetzes sollte der in Artikel 95 GG enthaltene Auftrag zur Errichtung eines Obersten Bundesgerichts entfallen. Als oberste Gerichtshöfe des Bundes waren in der Neufassung der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht genannt. Weiter vorgesehen war die Errichtung eines Gemeinsamen Senats, dessen Bildung und Organisation Gegenstand des zweiten Gesetzentwurfs war. - BR-Drs. 468/66 und 469/66, BT-Drs. V/1449 und V/1450. - Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968 (BGBl. I 657) und Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I 661).