Text
Tagesordnungspunkt als RTF Download
1. Abgrenzung der Zuständigkeit des BMI und des BMJ auf dem Gebiete des Verfassungsrechts, BK
Die Entscheidung über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Verfassungsrechtes wird auf die nächste Kabinettssitzung vertagt. Zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Justiz soll eine vorbereitende Aussprache stattfinden 2.
- 2
Abweichend von der in einem Schreiben an den BMI vom 1. Nov. 1949 geäußerten Auffassung hatte der BMJ in einer erneuten Stellungnahme (o. D.) die Zuständigkeit seines Ressorts als Verfassungsministerium beansprucht. Bezugnehmend auf dieses Gutachten des BMJ hatte der BMI in einem Schreiben vom 12. Dez. 1949 an das Bundeskanzleramt die Federführung auf dem Gebiet des Verfassungsrechts für sich in Anspruch genommen. (B 141/836). Der BMJ nahm am 3. Jan. 1950 zu diesem Entwurf eines Kabinettsbeschlusses des BMI Stellung. (Ebenda). - Fortgang 33. Sitzung am 3. Jan. 1950 TOP 8.