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[B.] Geschäftsordnung des Bundestages
Der Bundesminister des Innern wird beauftragt, die Geschäftsordnung des Bundestages zu prüfen 30.
Das Kabinett ist der Auffassung, daß die Bundesregierung das Recht haben muß, Einspruch zu erheben gegen die kurzfristige Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung; daß sie weiterhin das Recht haben muß, Anfragen rechtzeitig vor der Verhandlung zu erfahren.
Fußnoten
- 30
Der BMI entledigte sich dieses Auftrages mit Schreiben vom 23. Nov. 1949 an das Bundeskanzleramt. Seine Prüfung kam zu dem Ergebnis, daß zwar die Geschäftsordnung des Bundestages der Bundesregierung kein Vetorecht gegen die Behandlung von Gegenständen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, einräume, daß aber das Veto eines einzigen Abgeordneten die Behandlung solcher Gegenstände verhindern könne. Daraus zog der BMI den Schluß, „... es kann zweifelhaft sein, ob bei dieser Sachlage ein praktisches Bedürfnis zur Abänderung der Geschäftsordnung besteht. Zu bedenken ist hierbei auch, daß die Mehrzahl der Abgeordneten ... darauf bedacht [ist], der Exekutive keinen Einfluß auf die Geschäftsordnung zuzugestehen." (B 136/4509).