1.168.1 (ma12p): 1. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf einer Verordnung auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung über Depot- und Depositengeschäfte.

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1. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf einer Verordnung auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung über Depot- und Depositengeschäfte.

Der Reichswirtschaftsminister berichtete über die Vorlage1.

1

Der RWiM hatte mit Schreiben vom 20. 12. an die Rkei den Entwurf einer „VO des RPräs. über Depot- und Depositengeschäfte“ als Kabinettsvorlage übersandt. Der RPräs. habe sich zum Erlaß der VO grundsätzlich bereit erklärt, die beteiligten RM sowie die zuständigen Ausschüsse des RR hätten dem Entwurf zugestimmt. In der Begründung zum Entwurf heißt es: Das Kapitalfluchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.1.23 (RGBl. I, S. 91 ) enthalte Bestimmungen, die die Zulassung von Bankunternehmungen zum Depot- und Depositenverkehr regelten und deren Zweck es sei, unlautere Elemente und mit den dt. bankgesetzlichen Vorschriften nicht vertraute Personen fernzuhalten. Da die notwendige Neuregelung dieser Bestimmungen bis zum 31.12.24 nicht im Wege der ordentlichen Gesetzgebung erfolgen könne, bleibe keine andere Möglichkeit, als die geltenden Vorschriften durch eine VO auf Grund des Art. 48 der RV auf kurze Zeit zu verlängern (R 43 I /2405 , Bl. 38-40).

[1248] Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärte, daß er an seinem bereits schriftlich eingereichten Einspruch festhalten müsse2. Die deutschen Banken bewucherten das Publikum in einer unerhörten Art und Weise. Durch die vorgelegte Verordnung würden die Banken in ihrem Verhalten nur noch geschützt. Die gegenwärtige Monopolstellung der Banken sei ganz unerträglich; ausländische Konkurrenz sei erwünscht und das einzige Mittel, insbesondere auf die Zinsgebarung der Banken einzuwirken. Abgesehen von diesen sachlichen Gründen halte er aber auch die Verordnung deswegen nicht für möglich, weil das geschäftsführende Kabinett sich kurz vor dem Zusammentritt des Reichstags nicht mit dieser weitausgreifenden Verordnung belasten könne. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 48 der Reichsverfassung seien außerdem nicht gegeben.

2

In einem Schreiben an die Rkei vom 22. 11. hatte der REM dem Erlaß der VO widersprochen. „Einmal habe ich Bedenken, meine Zustimmung zu erteilen, weil das Reichskabinett nur noch ein geschäftsführendes Reichsministerium ist und mir unter diesen Umständen die Anwendbarkeit des Art. 48 zweifelhaft erscheint. Aber auch abgesehen hiervon halte ich die Anwendung des Art. 48 deswegen nicht für zulässig, weil wohl nicht gesagt werden kann, daß die vorgeschlagene VO zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Es würde nach meiner Ansicht innerhalb der dt. Landwirtschaft stärkstes Befremden erregen, daß, während die Anwendung des Art. 48 der RV abgelehnt worden ist, als es sich darum handelte, die Rentenbank-Kreditanstalt ins Leben zu rufen und dadurch der Landwirtschaft eine tatsächlich wirksame Abhilfemöglichkeit gegen ihre immer unerträglicher werdende Kreditnot zu geben, nunmehr der Art. 48 für den Erlaß einer VO herangezogen wird, der in seiner Wirkung zu einem wesentlichen Teil die bestehenden Großbanken vor neuen Konkurrenzunternehmungen schützt.“ (R 43 I /2405 , Bl. 44).

Staatssekretär Hagedorn wies ergänzend darauf hin, daß unerwünschte Elemente auch jetzt schon dem Bankwesen nicht ferngehalten werden könnten. Der Wegfall des Kapitalflucht-Gesetzes am 31.12.1924 werde u. a. die erfreuliche Wirkung haben, daß eine große Anzahl nicht lebensfähiger Kleinbanken verschwänden. Eine Zustimmung zu dem Verordnungsentwurf setze die Reichsregierung dem Vorwurf der Imparität aus. Die Landwirtschaft werde sich mit dem Entwurf umso weniger abfinden können, als im Falle der Rentenbankkreditanstalt die Reichsregierung sich gegen eine Anwendung des Artikel 48 ausgesprochen habe3.

3

Vgl. hierzu Dok. Nr. 365, P. 1.

Der Reichswirtschaftsminister wies darauf hin, daß es sich im wesentlichen bei der Verordnung nur um die Frage handele, ob am 31. Dezember 1924 ein Vakuum entstehen, oder ob nicht vielmehr durch die Verordnung ein Zustand herbeigeführt werden solle, der der ordentlichen Gesetzgebung später die Möglichkeit gebe, die Verhältnisse zu regeln. Falls das Vakuum eintrete, werde eine Regelung kaum noch möglich sein.

Der Reichsarbeitsminister schloß sich im allgemeinen den Ausführungen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft an. Das Gebaren der Banken,[1249] die ihre in den letzten Jahren erlittenen Verluste jetzt einzuholen trachteten, sei nicht mehr länger erträglich. Leider müsse er feststellen, daß auch die Linkspresse gegen die Haltung der Banken nicht vorgehe.

Der Vizekanzler glaubte, ein entstehendes Vakuum für bedenklich halten zu sollen. Er wies darauf hin, daß die zuständigen Ressorts einmütig der Verordnung zugestimmt hätten.

In der Abstimmung wurde der Verordnungsentwurf mit 4 gegen 3 Stimmen angenommen4.

4

Am 24. 12. teilt der RIM mit, der RPräs. wünsche, daß die Verlängerung aller am 31.12.24 ablaufenden Gesetze in einer VO auf Grund des Art. 48 zusammengefaßt werde. Aus diesem Grunde seien die VOen über Depot- und Depositengeschäfte und über Abänderung des Weinsteuergesetzes in einer VO vereinigt worden (R 43 I /2405 , Bl. 47). Am 29.12.24 wird die „VO des RPräs. auf Grund des Art. 48 der RV über die Aufrechterhaltung von Vorschriften des Kapitalfluchtgesetzes und des Weinsteuergesetzes“ erlassen (RGBl. I, S. 967 ).

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