1.36.3 (ma12p): 3. Entwurf eines Gesetzes über eine zweite Änderung der Personalabbauverordnung.

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3. Entwurf eines Gesetzes über eine zweite Änderung der Personalabbauverordnung7.

7

Der Entwurf wurde dem Kabinett vom RFM mit Schreiben vom 7. 7. vorgelegt (R 43 I /2613 , Bl. 355-357). In einer Aufzeichnung der Rkei heißt es dazu: „Das RFMin. ist der Auffassung, daß ein gewisser Abschluß im Personalabbau eingetreten und daher eine mildere Regelung am Platz ist. Das Abbauziel ist Ende März 1924 im allgemeinen erreicht, in einzelnen Verwaltungen muß aber noch weiter abgebaut werden, daher kann die Personalabbau-VO nicht völlig aufgehoben werden, sondern es kann sich nur um eine Abschwächung der Bestimmungen handeln.“ (R 43 I /2613 , Bl. 358f). Die wichtigste Änderung, die der vorliegende GesEntw. an der Personalabbau-VO vom 27.10.23 vornimmt, betrifft den Art. 3 § 1 Abs. 1. Die Versetzung lebenslänglich angestellter Beamter in den einstweiligen Ruhestand soll künftig nicht mehr jederzeit erfolgen können, sondern nur dann, „wenn der Beamtenkörper ihrer Verwaltung wegen Einschränkung des Aufgabenkreises, Abnahme des Geschäftsumfanges oder Veränderung der behördlichen Einrichtungen auf Grund eines Beschlusses der RReg. vermindert werden muß. Der Beschluß der RReg. ist dem Haushaltsausschuß des RT mitzuteilen.“

Der Reichspostminister bat, die über 60 Jahre alten Beamten von der zu Art. 3 § 1 der Personal-Abbauverordnung vorgesehenen Neuregelung auszunehmen und einen entsprechenden Zusatz zu machen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich hiermit einverstanden.

[…]

Der Reichskanzler stellte hierauf fest, daß im übrigen gegen den Entwurf keine Bedenken erhoben würden und daß die Vorlage angenommen sei8.

8

Nach Zustimmung des RR geht der GesEntw. am 2. 8. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 427, Bd. 383 ). Er bleibt wegen der Auflösung des RT unerledigt. Daraufhin werden die im GesEntw. vorgesehenen Änderungen an der Personalabbau-VO teilweise im Verwaltungswege durchgeführt: Auf Grund eines Kabinettsbeschlusses vom 6. 11. (in R 43 I nicht ermittelt) erläßt der RFM am 9. 11. „Richtlinien für die weitere Durchführung der PersonalabbauVO“ (RBesBl. 1924, S. 335). Danach soll ab 1.1.25 ein Abbau von Beamten nur noch in den Reichsverwaltungen zulässig sein, „in denen auf Grund eines ausdrücklichen Beschlusses der RReg. ein weiterer Personalabbau wegen besonderer Gründe ausnahmsweise noch erforderlich erachtet wird“. Den Schlußstrich unter die Abbauaktion zieht das „Gesetz über Einstellung des Personalabbaues und Änderung der Personalabbau-VO“ vom 4.8.25 (RGBl. I, S. 181 ).

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