2.56 (ma31p): Nr. 56 Der Reichskanzler an den Preußischen Ministerpräsidenten. 8. Juli 1926

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Nr. 56
Der Reichskanzler an den Preußischen Ministerpräsidenten. 8. Juli 1926

R 43 I /1057 , Bl. 248–250 Doppel der Ausfertigung

[Besetzung einer Stelle im Verwaltungsrat der Reichsbahn-Gesellschaft.]

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident!

Ihre gestern im Preußischen Abgeordnetenhaus zur Besetzung einer Stelle im Verwaltungsrat der Reichsbahn gemachten Ausführungen1 geben mir Veranlassung, mich zu der strittigen Frage nochmals eingehend zu äußern. Dieses Bedürfnis empfinde ich um so stärker, als den Vertretern der Reichsregierung die Möglichkeit fehlt, im Preußischen Landtag auf Ausführungen preußischer Regierungsvertreter zu erwidern oder irrtümliche Darlegungen richtig zu stellen. Dabei versage ich es mir aus gewichtigen Gründen, auf die Form Ihres Schreibens wie auf die Tatsache einzugehen, daß Sie das Schreiben in der Öffentlichkeit zur Verlesung brachten, bevor es mir zugegangen war.

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In der Sitzung des PrLT vom 7.7.26 hatte der PrMinPräs. Braun sein Schreiben an den RK vom 7. 7. (Dok. Nr. 54) zur Verlesung gebracht. Das hier abgedruckte Antwortschreiben des RK wurde gemäß Kabinettsbeschluß (Dok. Nr. 55, P. 3) durch WTB veröffentlicht.

Wenn ich zunächst auf die Rechtslage eingehe, zu deren Klärung die Preußische Staatsregierung nunmehr den Staatsgerichtshof angerufen hat, so tue ich das nicht deshalb, weil etwa die Reichsregierung unter Außerachtlassung aller anderen Gesichtspunkte lediglich ihr formales Recht wahrnehmen wollte. Die Rechtsfrage, oder anders ausgedrückt, das angebliche preußische Benennungsrecht ist vielmehr im Laufe der langwierigen Verhandlungen über die Besetzung der Stelle gerade seitens der Preußischen Regierung in den Vordergrund gerückt worden. Die Preußische Regierung beruft sich bei Verfechtung ihrer Ansicht, wonach ihr das Recht zur Benennung bei der Besetzung dieser Stelle zustehe, auf die „Erklärungen zur Auslegung des Staatsvertrages über den Übergang der[124] Staatseisenbahnen auf das Reich“, die am 25. März 1924 zwischen dem Reichsverkehrsminister und dem Preußischen Handelsminister ausgetauscht worden sind. Ziffer IV dieser Erklärung lautet wie folgt:

„In dem zukünftigen Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn, auch dem etwa vorläufig zu bildenden, erhält die Preußische Regierung eine Vertretung aus eigenem Recht. Es soll angestrebt werden, daß unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die etwa aus der freien Wirtschaft genommen werden, Preußen vertreten ist.“

Diese Zusage bezieht sich auf den Verwaltungsrat, der nach der Verordnung über die Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ vom 12. Februar 19242 und nach dem auf Grund des § 10 dieser Verordnung zu erlassenden Eisenbahnfinanzgesetz in Aussicht genommen war. Der Auffassung der Preußischen Staatsregierung, daß diese Zusage auch für die erst im August 1924 gegründete „Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft“ Geltung habe, hat sich die Reichsregierung, wie im Laufe der zwischen dem Reich und Preußen hierüber geführten Verhandlungen mündlich und schriftlich mehrfach mitgeteilt worden ist, nicht anschließen können. Die Mitglieder der Reichsregierung sind vielmehr einstimmig der Meinung, daß eine ausdrückliche oder stillschweigende Übertragung dieser Zusage auf die jetzige Reichsbahn-Gesellschaft nicht erfolgt ist und wegen des völlig anders gearteten Aufbaues dieser Gesellschaft auch nicht erfolgen konnte. Für das alte Unternehmen konnte die Reichsregierung den Ländern, wie es gegenüber Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden damals geschehen war, die unbeschränkte Zusage hinsichtlich der Ernennung von Verwaltungsratsmitgliedern geben, da die Gestaltung des Verwaltungsrats dem freien Ermessen der Reichsregierung überlassen war. Sie unterlag also beim Unternehmen „Deutsche Reichsbahn“ auch keinerlei Beschränkungen in der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats. Bei der jetzigen Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft unterliegt die Gestaltung des Verwaltungsrats nicht dem freien Ermessen der Reichsregierung, sondern vielmehr den Bestimmungen des Reichsbahn-Gesetzes vom 30. August 19243. Nach diesem Gesetz besteht der Verwaltungsrat aus 18 Mitgliedern, von denen nur 9 von der Reichsregierung, die anderen 9 von dem Treuhänder als dem Vertreter der Gläubiger der Reparationsschuldverschreibungen ernannt werden. Von den 9 von der Reichsregierung zu besetzenden Stellen können noch dazu beim Übergang von Vorzugsaktien in fremde Hände 4 Stellen dem Ernennungsrecht der Reichsregierung verloren gehen. Wenn nun die ursprünglich den 5 genannten Ländern gemachte Zusage auch für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der jetzigen Reichsbahn-Gesellschaft Geltung haben sollte, so würde die Lage entstehen können, daß die Reichsregierung auch nicht eine einzige Stelle des Verwaltungsrats nach eigenem Ermessen besetzen könnte. Die gekennzeichnete Rechtsauffassung der Reichsregierung ist den Länderregierungen auch bereits bei der Verhandlung vom 9. Mai 1924 zum Ausdruck gebracht worden.

2

RGBl. I, S. 57.

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Siehe insbes. § 11 der RB-Satzung vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 283 ).

[125] Nun wird von der Preußischen Staatsregierung angeführt, daß die Reichsregierung diese ihre Rechtsauffassung wohl gegenüber Preußen, nicht aber auch gegenüber Bayern und Sachsen geltend gemacht hätte. Auch diese Anschauung entbehrt der Begründung.

Weder der Reichsbahndirektionspräsident a. D. Hertel, noch der Ministerpräsident a. D. Kreishauptmann Buck sind auf Grund der in den Erklärungen vom Frühjahr 1924 den Ländern gegebenen Zusage einer Vertretung im künftigen Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn aus eigenem Recht in den Verwaltungsrat der neuen Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft entsendet worden, sondern sie sind, und zwar beide nicht in ihrer Eigenschaft als Beamte, von der Reichsregierung zu Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt auf Grund zustande gekommener Verständigung zwischen der Reichsregierung und den Ländern über die Persönlichkeiten4.

4

Hertel war nach Verständigung der RReg. mit Bayern, Buck nach Verständigung mit Sachsen im Sept. 1924 in den Verwaltungsrat der RB-Gesellschaft berufen worden.

Wie jedoch bereits dargelegt, war bei der Entschließung der Reichsregierung die formale Rechtslage nicht das Entscheidende. Niemals war es insbesondere die Absicht der Reichsregierung, das ihr nach ihrer Auffassung unzweifelhaft zustehende Recht der Ernennung in schroffer Weise wahrzunehmen. Es war vielmehr von jeher ihr lebhafter Wunsch, sich über eine geeignete Persönlichkeit als Nachfolger des verstorbenen Geheimrats Arnhold mit der Preußischen Regierung zu verständigen, so wie es seinerzeit bei der Ernennung des Geheimrats Arnhold der Fall gewesen war. Die Preußische Staatsregierung hat jedoch sowohl meinem Herrn Amtsvorgänger5 wie auch mir gegenüber in mündlichen und schriftlichen Erörterungen immer erneut zu erkennen gegeben, daß sie auf der Ernennung gerade der von ihr einzig benannten Persönlichkeit6 unter allen Umständen bestehe. Die gleiche Haltung nahmen Sie, Herr Ministerpräsident, auch in den letzten beiden mit mir geführten Unterredungen ein. Es wurde namentlich die Anregung der Reichsregierung abgelehnt, statt eines aktiven Beamten eine führende Persönlichkeit aus dem Wirtschaftsleben Preußens zu benennen. Bei dieser Anregung war die Reichsregierung aus guten Gründen davon ausgegangen, daß es bei Besetzung der freien Stelle weniger auf fachmännische eisenbahntechnische Kenntnisse, als vielmehr auf sozialen und wirtschaftlichen Weitblick ankäme. Erst als die Reichsregierung nach meinen mit Ihnen gepflogenen eingehenden mündlichen Erörterungen die Überzeugung gewonnen hatte, daß die Preußische Staatsregierung nicht gewillt sei, ihrerseits eine Persönlichkeit von wirtschaftlichem und sozialem Ruf vorzuschlagen, vielmehr entschlossen sei, ihren Vorschlag lediglich aus eigenem Recht und nach eisenbahntechnischer Eignung zu machen, hat die Reichsregierung geglaubt, im Interesse einer wirtschaftlichen und sozialen Geschäftsführung ihr formales Ernennungsrecht unter Berücksichtigung dieser leitenden Gesichtspunkte ausüben zu müssen.

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RK Luther.

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MinDir. Schulze vom PrHandMin.

Dem mehrfach geäußerten Wunsche der Reichsregierung, Preußen möchte anstatt eines aktiven Beamten einen Wirtschaftsführer zur Ernennung vorschlagen, ist die Preußische Staatsregierung mit dem Hinweis entgegengetreten, daß[126] auch die Reichsregierung seinerzeit einen aktiven Reichsbeamten zur Wahrnehmung der Reichsinteressen in den Verwaltungsrat abgeordnet habe7. Dieser Vergleich kann nicht gezogen werden. Denn bei dieser Ernennung war ausschlaggebend, daß nach den geltenden Verträgen die Reichsbahn an der Zahlung der Reparationsschulden hervorragend beteiligt ist und der betreffende Reichsbeamte an der Bearbeitung der gesamten Reparationsfragen seit Jahren im Reichsfinanzministerium leitend mitwirkt.

7

Gemeint ist StS Fischer; vgl. Dok. Nr. 27, Anm. 3 und Dok. Nr. 44, Anm. 1.

Meine Darlegungen möchte ich dahin zusammenfassen, daß die Reichsregierung bei ihrem Vorgehen Rechtsansprüche Preußens nicht verletzt hat, daß sie weiter ihr formelles Ernennungsrecht erst ausgeübt hat, nachdem Preußen endgültig abgelehnt hatte, eine Persönlichkeit vorzuschlagen, deren Stellung im öffentlichen Leben und in der Wirtschaft die erforderliche Gewähr für die Vertretung der unabweisbaren staatspolitischen und volkswirtschaftlichen Belange bot8.

8

In seinem Antwortschreiben an den RK vom 13.8.26 erklärt der PrMinPräs. Braun, daß Preußen erst durch das Verhalten der RReg. genötigt worden sei, die Rechtsfrage aufzuwerfen, die jetzt durch den Staatsgerichtshof geklärt werden müsse. Die von der Pr. Reg. vorgeschlagene Persönlichkeit (MinDir. Schulze) sei in besonderem Maße für die Stelle im Verwaltungsrat geeignet. Die RReg. habe „durch die Ernennung eines bisher überhaupt nicht erwähnten Kandidaten [Luther] vollzogene Tatsachen geschaffen“. „Ich darf es Ihrem Urteil, Herr Reichskanzler, überlassen, ob Sie den jetzt geschaffenen Zustand, daß das größte und wirtschaftlich wichtigste Land [Preußen] im Gegensatz zu anderen Ländern jedes Einflusses auf die Reichsbahn beraubt und damit in der Wahrung seiner wirtschaftlichen Belange behindert ist, vom Standpunkt dieses Landes aus für erträglich, wie allgemein politisch vom Standpunkt des Reiches aus für erwünscht erachten. Dem Grundgedanken, der bei der Überlassung der Staatsbahnen an das Reich maßgebend war und in den Verträgen festgelegt ist, entspricht ein solcher Zustand jedenfalls nicht.“ (R 43 I /1057 , Bl. 258–260).

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung

Marx

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