1.59.3 (wir2p): 3. Stellungnahme zu Anträgen von Banken, von der Verpflichtung der §§ 70 und 72 des Betriebsrätegesetzes ausgenommen zu werden.

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3. Stellungnahme zu Anträgen von Banken, von der Verpflichtung der §§ 70 und 72 des Betriebsrätegesetzes ausgenommen zu werden.

Staatssekretär Schroeder trägt vor, daß eine Reihe von Banken Anträge gestellt hätten, von den Verpflichtungen der §§ 70 und 72 des Betriebsrätegesetzes ausgenommen zu werden3. Im Auftrage des Herrn Reichsministers der Finanzen mache er den Vorschlag, den Anträgen der Banken insoweit zu[883] entsprechen, als die D-Banken, die Überseebank und die reinen Reichsinstitute, nämlich die Reichskredit- und Kontrollstelle, die Devisenbeschaffungsstelle und die Friedensvertrag-Abrechnungsstelle in Frage kämen. Reichsminister des Auswärtigen Dr. Rathenau unterstützt den Antrag des Reichsfinanzministeriums. Er verkenne nicht die sozialen Bedenken, die gegen den Vorschlag sprächen, müsse ihn aber sachlich für gerechtfertigt halten. Vizekanzler Bauer glaubt, daß die Befürchtungen der Banken nicht gerechtfertigt seien. Über Einzelheiten würde den Aufsichtsratsmitgliedern tatsächlich keine Mitteilungen gemacht. Es seien hierüber schon Beschwerden aus der Arbeiterschaft eingegangen. Man beklage sich, daß der Zweck des Gesetzes auf diese Weise überhaupt nicht erfüllt werde. Würde man den Anträgen der Banken entsprechen, so würde eine begreifliche Erregung entstehen. Reichswirtschaftsminister Schmidt schlägt vor, zunächst die Angestellten in den Aufsichtsrat zuzulassen und den Anträgen der Banken erst dann zu entsprechen, wenn sich tatsächlich Unzuträglichkeiten herausgestellt hätten. Der Herr Reichskanzler erklärt sich mit Rücksicht auf die sozialen und politischen Folgen gegen den Vorschlag des Reichsfinanzministeriums. Bei einer Probeabstimmung stellt sich heraus, daß die Mehrheit des Kabinetts voraussichtlich die Anträge der Banken ablehnen würde. Das Kabinett beschließt daher, daß Staatssekretär Schroeder mit den Leitungen der Banken in dem Sinne sprechen solle, daß ihr Antrag, soweit er habe feststellen können, voraussichtlich keine Aussicht auf Annahme im Reichskabinett haben würde. Er rate ihnen daher, jetzt auf ihre Anträge zu verzichten, da es ihnen jederzeit freistehe, falls ein Zwischenfall eintrete, die Anträge zu erneuern4.

3

In einem erläuternden Schreiben an die Rkei führt der RFM am 18.5.1922 aus: „Gemäß § 70 des Betriebsrätegesetzes werden in Unternehmungen, für die ein Aufsichtsrat besteht und nicht aufgrund anderer Gesetze eine gleichartige Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrate vorgesehen ist, nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes ein oder zwei Betriebsratsmitglieder in den Aufsichtsrat entsandt. Dieses inzwischen ergangene Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat vom 15.2.1922 (RGBl. S. 209 ) sieht vor, daß die ersten Wahlen binnen drei Monaten nach dem 1. Februar 1922, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in die Wege zu leiten sind, und zwar auf Grund der Wahlordnung zum Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat vom 23.3.1922 (RGBl. S. 307 ). Gemäß § 73 Abs. 2 des Betriebsratsgesetzes kann die Reichsregierung Unternehmungen und Betriebe auf deren Antrag von der Verpflichtung des § 70 und des § 72 ausnehmen, wenn wichtige Staatsinteressen dies erfordern. Der § 72 gibt in gewissen Betrieben den Betriebsräten das Recht, alljährlich nach Maßgabe eines hierüber zu erlassenden Gesetzes die Vorlage und Erläuterung einer Betriebsbilanz und einer Betriebs-Gewinn- und Verlustrechnung für das verflossene Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu verlangen. Eine Reihe von Banken hat unter Berufung darauf, daß für sie die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, entsprechende Befreiungsanträge gestellt.“ (R 43 I /2066 , Bl. 242).

4

Die Angelegenheit kommt am 31.10.1922 erneut vor das Kabinett (Dok. Nr. 394, P. 9).

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