1.79.4 (wir2p): 5. Entwurf einer Verordnung über die Abstimmung in Oberschlesien.

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5. Entwurf einer Verordnung über die Abstimmung in Oberschlesien.

Reichsminister Dr. Köster trägt vor4.

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In seinem Schreiben vom 28. Juni 1922 an den RK führt der RIM dazu aus: „Nach dem Oberschlesischen Räumungsabkommen wird West-Oberschlesien am 10. Juli 1922 endgültig geräumt sein. Am 11. Juli beginnt die Zweimonatsfrist zu laufen, innerhalb deren nach Artikel 167 Absatz 2 der Reichsverfassung die Abstimmung über die Autonomiefrage stattzufinden hat. – Die grundsätzlichen Anordnungen für die Abstimmung wie Abstimmungstag und Aufdruck des Stimmzettels sind vom Reichsministerium des Innern zu regeln. Da die allgemeinen Ausführungsvorschriften zum Gesetz zur Ausführung des Artikel 18 der Reichsverfassung noch nicht erlassen sind und längerer Vorbereitung bedürfen, wird der Reichsminister des Innern zu ermächtigen sein, im Benehmen mit dem preußischen Minister des Innern eine Sonderabstimmungsordnung zu erlassen.“ (R 43 I /364 , Bl. 243). Die VO siehe RGBl. 1922 I, S. 547 .

[944] Das Kabinett stimmt der Vorlage zu. Im Anschluß hieran wird die Frage der Beteiligung der Reichsregierung an den Feiern in Oppeln erötert.

Reichsminister Dr. Köster bittet, da auch der Preuß[ische] Herr Minister des Innern teilnimmt, an den Feiern teilnehmen zu dürfen. Außerdem hält er es für zweckmäßig, daß ein weiterer Minister der Reichsregierung, der der Zentrumspartei angehört, teilnehme.

Das Kabinett beschließt, daß die Minister Dr. Köster und Brauns an der Feier teilnehmen.

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